JudikaturVwGH

Ra 2020/15/0105 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1988, 88/14/0113, ausgesprochen, dass eine Bilanz, die erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt worden ist, aus Sicht des Antragstellers weder eine neu hervorgekommene Tatsache, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 BAO darstellt, weil sie erst nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden ist; als neu hervorgekommen könnten nur Belege beurteilt werden, deren Existenz der Antragstellerin nicht bekannt gewesen ist. In gleicher Weise bildet auch eine nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine neu hervorgekommene Tatsache.

Rückverweise