Ra 2020/15/0105 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erstellung von auf bereits vorhandenen und bekannten Belegen beruhenden Buchhaltungen, Jahresabschlüssen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sowie Steuererklärungen bewirkt nicht das Hervorkommen neuer Beweismittel im Sinne des § 303 BAO (vgl. VwGH 28.6.1988, 88/14/0113).