MiCO
Anwendungsbereich
Art. 3Begriffsbestimmungen
Art. 5Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
Art. 6Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
Art. 7Marketingmitteilungen
Art. 8Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Art. 9Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Art. 10Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
Art. 11Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
Art. 12Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
Art. 13Widerrufsrecht
Art. 14Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
Art. 15Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Art. 17Anforderungen an Kreditinstitute
Art. 18Beantragung der Zulassung
Art. 19Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
Art. 20Prüfung des Zulassungsantrags
Art. 21Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Art. 22Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
Art. 23Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
Art. 24Entzug der Zulassung
Art. 25Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
Art. 26Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen