EU-RechtVerordnungenEuropäische Verordnung über KryptowerteTITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKENKAPITEL 1 Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum HandelArtikel 26

Artikel 26Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen

In Kraft seit 29. Juni 2023
Up-to-date