Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
In Kraft seit 29. Juni 2023
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MiCO
Gliederung
TITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
KAPITEL 2 Pflichten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.
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