EU-RechtVerordnungenEuropäische Verordnung über KryptowerteTITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMAKAPITEL 5 Befugnisse und Zuständigkeiten der EBA hinsichtlich Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-TokenArtikel 138

Artikel 138Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden

In Kraft seit 29. Juni 2023
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