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Gliederung
TITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
KAPITEL 3 Pflichten in Bezug auf spezifische Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, legen Verfahren und Vorkehrungen für eine umgehende und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen fest und setzen diese um.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, erhalten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, dürfen Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen durch ihre Mitarbeiter.
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