Artikel 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
In Kraft seit 29. Juni 2023
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MiCO
Gliederung
TITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
KAPITEL 2 Pflichten aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die für sie zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan, bevor etwaige neue Mitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen, und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 68 zu bewerten.
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