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Gliederung
TITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
KAPITEL 1 Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel
Artikel 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
(1) Übersteigen bei einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200000000 EUR, so muss der Emittent
a) die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellen und
b) der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieses Schwellenwerts einen Plan vorlegen, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert dieser Transaktionen pro Tag unter einer Million Transaktionen bzw. 200000000 EUR gehalten werden.
(2) Um zu beurteilen, ob der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht wird, verwendet die zuständige Behörde die vom Emittenten bereitgestellten Informationen, ihre eigenen Schätzungen oder die Schätzungen der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(3) Geben mehrere Emittenten denselben vermögenswertereferenzierten Token aus, so werden die in Absatz 1 genannten Kriterien nach Aggregation der Daten aller Emittenten von der zuständigen Behörde bewertet.
(4) Der Emittent legt der zuständigen Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen, etwa die Festlegung einer Mindeststückelung, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sicherzustellen.
(5) 200000000
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