EU-RechtVerordnungenEuropäische Verordnung über KryptowerteTITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKENKAPITEL 1 Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum HandelArtikel 23

Artikel 23Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden

In Kraft seit 29. Juni 2023
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