EU-RechtVerordnungenEuropäische Verordnung über KryptowerteTITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGENKAPITEL 3 Pflichten in Bezug auf spezifische Kryptowerte-DienstleistungenArtikel 77

Artikel 77Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

In Kraft seit 29. Juni 2023
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