EU-RechtVerordnungenEuropäische Verordnung über KryptowerteTITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKENKAPITEL 1 Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum HandelArtikel 21

Artikel 21Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

In Kraft seit 29. Juni 2023
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