Transparenz und Targeting politischer Werbung
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
a) harmonisierte Vorschriften, einschließlich Transparenz- und entsprechenden Sorgfaltspflichten, für die Erbringung politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen sowie gegebenenfalls für Sponsoren über die Erhebung, Speicherung, Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen, die mit der Erbringung solcher Dienstleistungen im Binnenmarkt in Zusammenhang stehen;
b) harmonisierte Vorschriften für den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung politischer Online-Werbung umfassen;
c) Vorschriften über die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden.
(2) Politische Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die redaktioneller Verantwortung unterliegen, gelten ungeachtet des Mediums, in dem sie geäußert werden, nur dann als politische Werbung, wenn für ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung oder im Zusammenhang damit eine konkrete Zahlung oder sonstige Vergütung durch Dritte geleistet wird.
(3) Politische Meinungen, die als Privatperson geäußert werden, gelten nicht als politische Werbung.
(4) Diese Verordnung hat das Ziel,
a) zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen beizutragen;
b) die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten.
(1) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, wenn die politische Anzeige in der Union verbreitet wird, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlich wird oder sich an Unionsbürger richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistungen oder des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Sponsors und unabhängig von den verwendeten Mitteln.
(2) Diese Verordnung berührt nicht den Inhalt politischer Anzeigen und lässt die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unberührt, die andere als die von dieser Verordnung erfassten Aspekte der politischen Werbung regeln, einschließlich der Vorschriften über die Organisation, die Finanzierung und die Durchführung politischer Kampagnen, der Vorschriften über allgemeine Verbote oder Beschränkungen der politischen Werbung während bestimmter Zeiträume und, falls anwendbar, der Vorschriften zum Wahlzeiträumen.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften folgender Rechtsakte:
a) Richtlinie 2000/31/EG;
b) Richtlinie 2002/58/EG;
c) Richtlinie 2005/29/EG;
d) Richtlinie 2006/114/EG;
e) Richtlinie 2006/123/EG;
f) Richtlinie 2010/13/EU;
g) Richtlinie 2011/83/EU;
h) Verordnung (EU) 2019/1150;
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Dienstleistung“ bzw. „Dienst“ jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
2. „politische Werbung“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt,
3. „politische Anzeige“ einen Fall politischer Werbung, die mithilfe eines beliebigen Mittels veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
4. „politischer Akteur“ jeden der folgenden Handelnden:
5. „politische Werbedienstleistung“ eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht, mit Ausnahme eines Online-„Vermittlungsdienstes“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, der ohne Gegenleistung für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Botschaft erbracht wird;
6. „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ eine natürliche oder juristische Person, die politische Werbedienstleistungen erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen;
7. „politische Werbekampagne“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener politischer Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage gemeinsamer Ausarbeitung, gemeinsamer Sponsorentätigkeit oder gemeinsamer Finanzierung;
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der Transparenz von politischer Werbung Bestimmungen oder Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen.
(2) Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen darf nicht aus Gründen der Transparenz verboten oder eingeschränkt werden, auch nicht in geografischer Hinsicht, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt worden ist.
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen die Erbringung ihrer Dienstleistungen keinen diskriminierenden Beschränkungen unterwerfen, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen.
Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen dürfen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung auf eine europäische politische Partei im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 oder eine Fraktion im Europäischen Parlament beschränken.
(2) Unbeschadet strengerer einzelstaatlicher Vorschriften dürfen in den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in einem Mitgliedstaat politische Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Wahl bzw. diesem Referendum nur für einen Sponsor oder einen im Namen eines Sponsors handelnden Dienstleister erbracht werden, der erklärt, Folgendes zu sein:
a) ein Unionsbürger oder
b) ein Drittstaatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in der Union hat und gemäß dem nationalen Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive Wahlrecht bei dieser Wahl oder diesem Referendum besitzt oder
c) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die letztlich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaatsangehörigen, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Drittstaatsangehörigen, oder einer in einem Drittland niedergelassenen juristischen Person steht.
(1) Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in diesem Artikel, in den Artikeln 7 und 17 und im Artikel 21 festgelegten Pflichten erbracht.
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen, darunter der Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten und der Bestimmungen über die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen.
(1) Die Anbieter von Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, dass sie eine Erklärung dazu abgeben, ob es sich bei der Werbedienstleistung, mit der sie den Anbieter von Werbedienstleistungen beauftragt haben, um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 handelt, und ob sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen. Die Sponsoren und Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, müssen entsprechende Erklärungen wahrheitsgemäß abgeben und haften für deren Richtigkeit.
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass der Sponsor oder die Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, in den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung dazu verpflichtet werden, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung abzugeben und die einschlägigen Informationen vorzulegen, die für die Einhaltung des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 erforderlich sind. Diese Informationen sind vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Sponsoren stellen die Informationen zur Verfügung, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen benötigen, um Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, h und k, vor oder während des Zeitraums der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige nachzukommen, und gewährleisten deren Richtigkeit.
Stellt ein Sponsor oder ein im Namen eines Sponsors handelnder Anbieter von Werbedienstleistungen fest, dass sich die von ihm übermittelten Informationen geändert haben, so stellt er sicher, dass aktualisierte Informationen dem betreffenden Anbieter politischer Werbedienstleistungen zeitnah, vollständig und genau übermittelt werden.
Stellt ein Sponsor oder ein im Namen eines Sponsors handelnder Anbieter von Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nimmt er unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermittelt diesem die vervollständigten oder berichtigten Informationen.
(4) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen verlangen von Sponsoren oder von im Namen von Sponsoren handelnden Anbietern von Werbedienstleistungen, die eine Erklärung oder Informationen gemäß diesem Artikel abgeben bzw. übermitteln, bei denen offensichtlich Fehler vorliegen, dass sie ihre Erklärung bzw. die Informationen berichtigen. Die Sponsoren oder Anbieter von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, nehmen eine solche Berichtigung, die vollständig und genau sein muss, unverzüglich vor.
(5) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die eine Online-Schnittstelle nutzen, stellen sicher, dass diese Online-Schnittstelle so gestaltet und strukturiert ist, dass sie Sponsoren und Anbietern von Werbedienstleistungen, die im Namen von Sponsoren handeln, die Einhaltung ihrer in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 9 Absatz 1 genannten Pflichten erleichtert.
(1) Bei der Feststellung, ob eine Botschaft politische Werbung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b darstellt, sollten alle ihre Merkmale berücksichtigt werden, darunter:
a) der Inhalt der Botschaft,
b) der Sponsor der Botschaft,
c) die zur Vermittlung der Botschaft verwendete Sprache,
d) der Kontext, in dem die Botschaft vermittelt wird, einschließlich des Verbreitungszeitraums,
e) die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
f) die Zielgruppe,
g) das Ziel der Botschaft.
(2) Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen bewahren in dem Maße, wie es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, Informationen, die sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sammeln, über Folgendes auf:
a) die politische Anzeige oder politische Werbekampagne, mit der die Dienstleistungen in Zusammenhang stehen,
b) die konkreten Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der politischen Werbung erbracht haben,
c) die Beträge, die sie für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben, und den Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen erhalten haben,
d) Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe c genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben,
e) die Identität und die Kontaktdaten des Sponsors der politischen Anzeige und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, und bei juristischen Personen den Ort der Niederlassung und
f) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht.
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen vollständig und genau sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen in schriftlicher oder elektronischer Form abgefasst werden. Diese Informationen werden in einem maschinenlesbaren Format für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag der letzten Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung beziehungsweise Verbreitung aufbewahrt.
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen den Herausgebern politischer Werbung rechtzeitig, vollständig und genau mitgeteilt werden, damit sie ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können.
Alle Anbieter politischer Werbedienstleistungen übermitteln die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bei der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung und im Einklang mit bewährten Verfahren und Branchenstandards und, soweit dies technisch möglich ist, mittels eines standardisierten automatisierten Verfahrens.
Ist der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, so übermittelt der Sponsor die einschlägigen Informationen an den Herausgeber politischer Werbung.
(2) Stellt ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass sich die von ihm übermittelten Informationen geändert haben, sorgt er dafür, dass aktualisierte Informationen dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung übermittelt werden.
(1) Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass jede politische Anzeige zusammen mit den folgenden Informationen bereitgestellt wird, die in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise erscheinen müssen:
a) eine Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt;
b) die Identität des Sponsors der politischen Anzeige und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert;
c) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht;
d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war;
e) eine Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Informationen umfasst, oder einen klaren Hinweis darauf, wo sie leicht und unmittelbar abgerufen werden kann.
(2) Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in den Absatz 1 genannten Informationen vollständig sind. Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die Informationen darüber, wo die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Transparenzbekanntmachung abgerufen werden kann, korrekt sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in Form von Kennzeichnungen zur Verfügung gestellt, die dem jeweiligen verwendeten Medium Rechnung tragen.
Diese Kennzeichnung muss deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige leicht als solche zu erkennen, und im Falle einer weiteren Verbreitung der politischen Anzeige weiterhin sichtbar sein.
(4)
(1) Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e folgende Informationen umfasst:
a) die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse und, sofern veröffentlicht, der Postanschrift sowie, wenn der Sponsor keine natürliche Person ist, der Anschrift des Orts der Niederlassung,
b) die nach Buchstabe a erforderlichen Informationen über die natürliche oder juristische Person, die für die politische Anzeige eine Vergütung zahlt, wenn diese Person nicht mit dem Sponsor oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, identisch ist,
c) den Zeitraum, in dem die politische Anzeige veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet werden soll,
d) die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der sonstigen Leistungen, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen erhalten haben, einschließlich derjenigen, die der Herausgeber teilweise oder vollständig im Austausch für die politischen Werbedienstleistungen erhalten hat, und gegebenenfalls der politischen Werbekampagne,
e) Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe d genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben,
f) die Methode, die für die Berechnung der Beträge und des Werts gemäß Buchstabe d verwendet wurde,
g) gegebenenfalls die Angabe der Wahlen oder Referenden oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse, mit denen die politische Anzeige in Zusammenhang steht,
(1) Die Kommission richtet ein europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen (im Folgenden „europäisches Archiv“) ein, das sämtliche in der Union veröffentlichten oder an Unionsbürger oder in der Union ansässige Personen gerichtete politische Online-Anzeigen enthält, und sorgt für dessen Verwaltung, entweder direkt oder durch Übertragung dieser Aufgabe an eine Verwaltungsbehörde. Dieses Archiv muss Folgendes umfassen:
a) eine Funktion, die den öffentlichen Zugang zu politischer Online-Anzeige ermöglicht, zusammen mit den Informationen, die von Herausgebern politischer Werbung gemäß Artikel 12 Absatz 1 für jede politische Online-Anzeige ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung bereitgestellt werden; die Informationen müssen in maschinenlesbarem Format verfügbar sein, eine Suche mit mehreren Kriterien erlauben und über ein zentrales Portal öffentlich zugänglich sein,
b) einen Hosting-Dienst, der die Verfügbarkeit politischer Online-Werbung und der mit ihr veröffentlichten Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 für den gesamten Zeitraum, in dem die politische Anzeige geschaltet ist, und für sieben Jahre nach der letzten politischen Anzeige sicherstellt; der Hosting-Dienst und der Zugang zu den gespeicherten Informationen erfüllen die rechtlichen Anforderungen an die Entfernung der politischen Anzeige und der damit veröffentlichten Informationen und lassen diese unberührt; der Hosting-Dienst ist für die Herausgeber politischer Werbung, die eine politische Online-Anzeige in das europäische Archiv einstellen, kostenlos.
(2) Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, stellen sicher, dass jede politische Anzeige zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in einem Archiv gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus ermöglichen diese Herausgeber politischer Werbung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und während des gesamten Zeitraums, in dem die politische Anzeige geschaltet ist, und sieben Jahre, nachdem die politische Anzeige zuletzt auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wurde, Zugang zu diesen Informationen über das europäische Archiv.
(1) Die Herausgeber politischer Werbung machen Angaben zu den Beträgen oder dem Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, erhalten haben, aggregiert nach Kampagne als Anlage zu ihrem Lagebericht im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU.
Die Herausgeber politischer Werbung stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung oder Beaufsichtigung politischer Akteure zuständig sind, sofern entsprechende Behörden nach nationalem Recht eingerichtet wurden.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen.
(1) Die Herausgeber politischer Werbung müssen über die erforderlichen Verfahren verfügen, die es natürlichen oder juristischen Personen erlauben, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte politische Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen kostenlos, benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus. Soweit technisch machbar bieten diese Verfahren die Möglichkeit, Meldungen in elektronischer Form vorzunehmen.
(3) Die genannten Verfahren erleichtern die Übermittlung präziser und begründeter Meldungen an Herausgeber politischer Werbung, damit diese feststellen können, dass die betreffenden politischen Anzeigen nicht dieser Verordnung genügen. Hierzu ergreifen die Herausgeber politischer Werbung die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
a) eine begründete Erklärung der Gründe, warum die natürliche oder juristische Person, die die Meldung einreicht, annimmt, dass die fragliche politische Anzeige dieser Verordnung nicht genügt,
b) Angaben, die die Identifizierung der politischen Anzeige ermöglichen,
c) den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden juristischen bzw. natürlichen Person.
(4) Die Herausgeber politischer Werbung übermitteln der juristischen bzw. natürlichen Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 übermittelt hat, unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs der Meldung.
(5) Die Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, müssen unverzüglich:
(1) Um die Einhaltung der Artikel 9, 11, 12 und 14 zu überprüfen, sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, Anbieter politischer Werbedienstleistungen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu ersuchen. Die übermittelten Informationen müssen vollständig, genau und vertrauenswürdig sein und in einem klaren, kohärenten, konsolidierten und verständlichen Format bereitgestellt werden. Soweit technisch möglich, werden die Informationen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format übermittelt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Ersuchen muss Folgendes enthalten:
a) eine Begründung, aus der hervorgeht, für welchen Zweck die Informationen angefordert werden, es sei denn, das Ersuchen dient der Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, soweit die Begründung des Ersuchens diesen Zweck gefährden würde,
b) Informationen über die Rechtsbehelfe, die dem betreffenden Anbieter politischer Werbedienstleistungen und dem Sponsor der politischen Werbedienstleistung zur Verfügung stehen.
(3) Nach Eingang eines Ersuchens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen die Anbieter politischer Werbedienstleistungen innerhalb von zwei Arbeitstagen den Eingang des Ersuchens und unterrichten die zuständige nationale Behörde über die Schritte, die unternommen wurden, um dem Ersuchen zu entsprechen. Der betreffende Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellt die angeforderten Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen zur Verfügung. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, unternehmen jedoch zumutbare Anstrengungen, um die angeforderten Informationen innerhalb von zwölf Arbeitstagen und danach ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln.
(4) Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum stellen Anbieter politischer Werbedienstleistungen die angeforderten Informationen, in deren Besitz sie sich befinden, abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels unverzüglich und spätestens binnen 48 Stunden zur Verfügung. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, unternehmen jedoch zumutbare Anstrengungen, um die angeforderten Informationen, in deren Besitz sie sich befinden, unverzüglich und wenn möglich vor dem Datum der Wahl oder des Referendums bereitzustellen.
(1) Auf Ersuchen interessierter Einrichtungen übermitteln die Anbieter politischer Werbedienstleistungen diesen Einrichtungen unverzüglich und kostenlos und soweit technisch möglich in einem maschinenlesbaren Format die Informationen, über die diese Anbieter politischer Werbedienstleistungen gemäß den Artikeln 9, 11 und 12 verfügen müssen.
(2) Interessenten, die um Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 ersuchen, müssen von geschäftlichen Interessen unabhängig sein und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
a) zugelassene Forscher im Sinne des Artikels 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2065,
b) Mitglieder einer nach nationalem Recht oder Unionsrecht zugelassenen Organisation der Zivilgesellschaft, deren satzungsmäßige Ziele der Schutz und die Förderung des öffentlichen Interesses sind,
c) politische Akteure,
d) nationale oder internationale in einem Mitgliedstaat anerkannte Wahlbeobachter, oder
e) Journalisten.
(3) Nach Eingang des Ersuchens eines Interessenten bemüht sich der Anbieter politischer Werbedienstleistungen nach besten Kräften, die angeforderten Informationen oder seine begründete Antwort nach Absatz 5 so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats bereitzustellen.
(4) Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen kann der Anbieter politischer Werbedienstleistungen die betreffenden Beträge aggregieren oder als Spanne angeben, soweit dies für den Schutz seiner berechtigten geschäftlichen Interessen erforderlich ist.
(5) Sind Ersuchen gemäß Absatz 1 offenkundig unklar, unverhältnismäßig oder betreffen sie Informationen, die sich nicht im Besitz des Anbieters politischer Werbedienstleistungen befinden, kann dieser die Bereitstellung der erbetenen Informationen ablehnen. In solchen Fällen übermittelt der betreffende Anbieter politischer Werbedienstleistungen dem Interessenten, der das Ersuchen gestellt hat, eine begründete Antwort, die auch Angaben zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten, einschließlich wo anwendbar der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/1828 bestehenden Rechtsbehelfe, enthält.
(1) Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit politischer Werbung umfassen, sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten von der betroffenen Person erhoben,
b) die betroffene Person hat ihre ausdrückliche Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 in die gesonderte Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der politischen Werbung gegeben, und
c) diese Techniken umfassen nicht das Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführt werden.
(2) Im Zusammenhang mit politischer Werbung sind Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren verboten, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person einhergehen, bei der der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das in den nationalen Vorschriften festgelegte Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht. Die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Pflichten verpflichtet den Verantwortlichen nicht dazu, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um zu prüfen, ob die betroffene Person das Wahlalter in als einem Jahr erreicht.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Mitteilungen von politischen Parteien, Stiftungen, Verbänden oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder noch für Mitteilungen, wie Newsletter, die mit ihrer politischen Tätigkeit in Verbindung stehen, sofern diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten beruhen und daher streng auf ihre Mitglieder, ehemaligen Mitglieder oder Abonnenten beschränkt sind und sich von ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten stützen und keine Verarbeitung personenbezogener Daten für ein zielgenaue Auswahl oder für eine anderweitige nähere Eingrenzung der Empfänger und der von ihnen erhaltenen Nachrichten umfassen.
(4) Für die Zwecke der Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Erteilung der ausdrücklichen Einwilligung und deren Widerruf nach ihrer Erteilung stellen die Verantwortlichen sicher, dass
a) die betroffene Person nicht um ihre Einwilligung gebeten wird, wenn sie bereits mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie mit der Datenverarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung nicht einverstanden ist, es sei denn, das Ersuchen ist durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt,
b) der betroffenen Person, die ihre Einwilligung nicht erteilt, eine gleichwertige Alternative zur Nutzung des Online-Dienstes angeboten wird, ohne dass sie politische Werbung erhält.
(1) Beim Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Verantwortlichen neben sonstigen Anforderungen dieser Verordnung und den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen eine interne Politik annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen, in der in klarer und leichter Sprache dargelegt ist, wie diese Verfahren eingesetzt werden, und diese Politik für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem letzten Einsatz dieser Verfahren durchführen;
b) sie müssen Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen unter Angabe der einschlägigen Mechanismen und verwendeten Parameter;
c) sie müssen zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politischen Anzeige handelt, zusätzliche Informationen liefern, die notwendig sind, damit die betroffene Person die zugrunde liegende Logik und die wichtigsten Parameter der eingesetzten Verfahren nachvollziehen kann, einschließlich der Angabe, ob ein System der künstlichen Intelligenz für die gezielte Schaltung oder Zustellung der politischen Anzeige und etwaige zusätzliche Analysetechniken verwendet wurden, wobei die folgenden Elemente enthalten sein müssen:
d) sie müssen eine interne jährliche Risikobewertung des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten vornehmen, deren Ergebnisse öffentlich verfügbar gemacht werden;
e) sie müssen zusammen mit der politischen Anzeige, es sei denn, dies ist Bestandteil der nach Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geforderten Transparentbekanntmachung, auf wirksame Mittel hinweisen, die Einzelpersonen bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 unterstützen, und insbesondere auf das Recht der Einzelpersonen, personenbezogene Daten zu ändern bzw. ihre Einwilligung zu widerrufen, wobei ein Link zu einer Schnittstelle enthalten sein muss, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.
Die Verantwortlichen ergreifen geeignete Maßnahmen, um auf Ersuchen von Interessenten im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 die Informationen nach Artikel 19 kostenlos zu übermitteln.
(1) Ein Diensteanbieter, der politische Werbedienstleistungen in der Union anbietet, jedoch nicht in der Union ansässig ist, muss schriftlich eine natürliche oder juristische Person als seinen bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem er ihre Dienstleistungen anbietet, benennen.
Der benannte bevollmächtigte Vertreter muss sich bei der in Absatz 4 genannten zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, registrieren lassen. Zu diesem Zweck übermitteln die Diensteanbieter der zuständigen Behörde den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres bevollmächtigten Vertreters. Die übermittelten Informationen müssen genau und in einem maschinenlesbaren Format abgefasst sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) Der bevollmächtigte Vertreter ist für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung verantwortlich und kann unbeschadet der Haftung des Diensteanbieters und etwaiger gegen ihn eingeleiteter Gerichtsverfahren für jede Nichteinhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden. Der bevollmächtigte Vertreter ist der Empfänger für die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem entsprechenden Diensteanbieter. Jegliche Kommunikation mit dem bevollmächtigten Vertreter gilt als Kommunikation mit dem vertretenen Diensteanbieter.
(3) Die Diensteanbieter statten ihren bevollmächtigten Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um seine effiziente und zeitgerechte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls mit der Kommission sowie die Befolgung deren Entscheidungen sicherzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige nationale Behörde, die für die Führung öffentlich zugänglicher und maschinenlesbarer Online-Verzeichnisse über alle in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Verordnung eingetragenen bevollmächtigten Vertreter verantwortlich ist. Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass diese Informationen leicht zugänglich und vollständig sind und regelmäßig aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Links zu den einschlägigen Websites zur Verfügung.
(5) Die Kommission richtet ein öffentlich verfügbares Portal ein, das zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 bereitgestellten Websites führt, und unterhält es.
(1) Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten sinngemäß. Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung auf Maßnahmen nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung.
(2) Der in Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Europäische Datenschutzausschuss arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission Leitlinien aus, mit denen die in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Frage unterstützt werden sollen, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 dieser Verordnung durch Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Anbieter von „Vermittlungsdiensten“ nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 49, Artikel 58 Absätze 1 bis 4 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 finden im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Anbieter von Vermittlungsdiensten Anwendung. Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt entsprechend für die Befugnisse der gemäß diesem Absatz benannten zuständigen Behörden.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Diese zuständigen Behörden können sich von den in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Behörden unterscheiden und mit den in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten identisch sein. Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist vollständig unabhängig von der Branche, von Interventionen von außen oder von politischem Druck. Sie handelt vollständig unabhängig, sorgt für eine wirksame Überwachung und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die einheitliche Aufsicht, Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
(1) Die Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Sponsoren unterliegt der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Hat der Anbieter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, unterliegt er der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem er seine Hauptniederlassung hat.
(2) Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 1 des vorliegenden Artikels arbeiten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls.
(3) Eine zuständige Behörde leistet auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Ersuchens Unterstützung, damit die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können. Eine zuständige Behörde stellt auf begründetes Informationsersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über die in Artikel 22 Absatz 9 genannten Kontaktstellen dieser zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen zur Verfügung. Die Frist kann auf einen Monat verlängert werden, wenn zusätzliche Untersuchungen oder Informationen mehrerer zuständiger Behörden erforderlich sind.
(4) Hat eine zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass in dessen Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstoßen wurde, so unterrichtet sie die zuständige Behörde der Hauptniederlassung des Anbieters und fordert sie gegebenenfalls auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 zu ergreifen.
(5) Eine Mitteilung gemäß Absatz 4 muss fundiert, hinreichend begründet und verhältnismäßig sein und zumindest Folgendes enthalten:
a) Angaben, die die Identifizierung des Sponsors oder des Anbieters politischer Werbedienstleistungen ermöglichen,
b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aufgrund derer die zuständige meldende Behörde einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Umstände, die die Bewertung der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kriterien ermöglichen,
Unbeschadet sonstiger Verwaltungsverfahren oder gerichtlicher Rechtsbehelfe bearbeiten die zuständigen Behörden ordnungsgemäß jede Mitteilung über einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung und unterrichten – auf Ersuchen – die Person oder Einrichtung, die die Mitteilung vorgenommen hat, über die Folgemaßnahmen. Im letzten Monat vor Wahlen oder Referenden werden alle Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesen Wahlen oder Referenden eingehen, unverzüglich bearbeitet.
Die zuständigen Behörden leiten Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich an diese zuständige Behörde weiter.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bzw. andere Maßnahmen fest, die für Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei Verstößen gegen die Artikel 5 bis 17, 20 und 21 erforderlich sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese zeitnah umgesetzt werden.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Festlegung der Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie die für den Journalistenberuf geltenden Vorschriften oder Regeln berücksichtigen.
(2) Der Höchstbetrag der finanziellen Sanktionen, der verhängt werden kann, richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das Sanktionen unterworfen wird:
a) 6 % der jährlichen Einnahmen oder des Jahresbudgets des Sponsors bzw. des Anbieters politischer Werbedienstleistungen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, oder
b) 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Sponsors oder Anbieters politischer Werbedienstleistungen im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 10. Januar 2026 mit und melden ihr unverzüglich nachfolgende Änderungen.
(4) Bei der Entscheidung über die Art und die Höhe der Sanktion wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer des Verstoßes;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c)
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle und mit angemessener Bezugnahme auf diese Verordnung.
(2) Die Kommission stellt ein Portal bereit, über das die Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Bekanntgabe die Daten ihrer Wahlen, Referenden sowie gegebenenfalls ihre Wahlzeiträume angeben. Das Portal muss öffentlich zugänglich sein.
Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht wird veröffentlicht und mit ihm wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
a) den Anwendungsbereich dieser Verordnung und die Begriffsbestimmung der politischen Werbung in Artikel 3 Absatz 2,
b) die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf spezifische Mittel der politischen Werbung,
c) die Wirksamkeit der Transparenzmaßnahmen, insbesondere der Erklärungen und Mechanismen zur Identifizierung des politischen Charakters einer Werbedienstleistung oder einer Anzeige im Sinne der Artikel 7 und 8,
d) die Wirksamkeit der Vorschriften zur Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Targeting- und Anzeigeschaltungsverfahren,
e) die Wirksamkeit der Aufsichts- und Durchsetzungsorganisation sowie Art und Umfang der von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen,
f) die Auswirkungen dieser Verordnung auf Medienakteure, die nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen eingestuft werden,
g) die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf technologische, wissenschaftliche und sonstige Entwicklungen,
h) die Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Rechtsakten,
i) die Fortschritte bei der Einrichtung des europäischen Archivs und seines anschließenden Betriebs.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. April 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025. Was den Anwendungsbereich dieser Verordnung betrifft, finden jedoch Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 ab dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.
9. „sehr große Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde;
10. „Sponsor“ die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag oder Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
11. „Targetingverfahren“ Verfahren, die eingesetzt werden, um, auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder diese auszuschließen;
12. „Anzeigenschaltungsverfahren“ Optimierungsverfahren, die eingesetzt werden, um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, und die es ermöglichen, die politische Anzeige nur einer bestimmten Person oder Personengruppe zuzustellen;
13. „Herausgeber politischer Werbung“ einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet;
14. „Verantwortlicher“ einen „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, wenn die Erbringung von Werbedienstleistungen im Verhältnis zu ihren Haupttätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen Behörden, und die Kommission fördern unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der beteiligten einschlägigen Diensteanbieter und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltensregeln, die zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beitragen sollen.
h) wenn die politische Anzeige mit bestimmten Wahlen oder Referenden in Zusammenhang steht, Links zu offiziellen Informationen über die Modalitäten der Teilnahme an den betreffenden Wahlen oder Referenden,
i) gegebenenfalls Links zu dem in Artikel 13 genannten europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen,
j) Angaben zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Verfahren,
k) gegebenenfalls die Angabe, ob eine frühere Veröffentlichung der politischen Anzeige bzw. einer früheren Fassung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt oder eingestellt wurde;
l) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die politische Anzeige auf der Grundlage der Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Informationen, Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren unterzogen wurde;
m) gegebenenfalls und falls technisch machbar die Reichweite der politischen Anzeige, die Anzahl der Aufrufe und der Interaktionen mit der politischen Anzeige.
(2) Die Herausgeber politischer Werbung stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen vollständig sind.
Die Herausgeber politischer Werbung sorgen für die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstaben d, f, i, j und m genannten Informationen vor und während des Zeitraums der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige.
Stellt der Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass die an den Herausgeber politischer Werbung übermittelten oder von diesem veröffentlichten Informationen unvollständig oder ungenau sind, so nimmt er unverzüglich mit dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung Kontakt auf und übermittelt gegebenenfalls die vervollständigten oder berichtigten Informationen an den Herausgeber politischer Werbung.
Stellt der Herausgeber politischer Werbung auf irgendeine Weise fest, dass die in Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unvollständig oder unrichtig sind, bemüht sich der Herausgeber nach besten Kräften, auch durch die Kontaktaufnahme zu dem Sponsor oder den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, darum, dass diese Informationen unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden.
Können die Angaben nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden, so darf der Herausgeber politischer Werbung die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen bzw. muss die Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der politischen Anzeige unverzüglich einstellen.
Der Herausgeber politischer Werbung informiert unverzüglich die betroffenen Sponsoren bzw. Anbieter politischer Werbedienstleistungen über alle Entscheidungen, die im Rahmen von Unterabsatz 5 dieses Absatzes getroffen wurden.
(3) Die Transparenzbekanntmachung muss in jede politische Anzeige aufgenommen werden bzw. während des Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige jederzeit leicht auffindbar sein.
Die Transparenzbekanntmachung muss während des gesamten Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige auf dem neuesten Stand gehalten werden und in einem leicht zugänglichen Format und, zumindest wenn die politische Anzeige elektronisch zur Verfügung gestellt wird, in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. Sie ist in der Sprache der politischen Anzeige abzufassen. Die Herausgeber politischer Werbung, die Dienstleistungen in der Union anbieten, stellen sicher, dass die Transparenzbekanntmachungen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen genügen, indem sie u. a. die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung stellen, sofern dies technisch machbar ist.
Die Transparenzbekanntmachungen müssen deutlich sichtbar und benutzerfreundlich sein, auch durch die Verwendung einer einfachen Sprache.
(4) Die Herausgeber politischer Werbung bewahren ihre Transparenzbekanntmachungen zusammen mit etwaigen Änderungen daran für einen Zeitraum von sieben Jahren nach der letzten Veröffentlichung der betreffenden politischen Anzeige auf.
(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, wenn die Erbringung von Werbedienstleistungen im Verhältnis zu deren Haupttätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung von Punkten zur Liste der Punkte in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und durch Änderung von Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Lichte der technischen Entwicklungen, der Marktpraxis, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung, der Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und der von den zuständigen Stellen herausgegebenen einschlägigen Leitlinien zu ändern, sofern eine solche Änderung für das Verständnis des größeren Zusammenhangs der politischen Anzeige und ihrer Ziele erforderlich ist.
(7) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Transparenzbekanntmachung und zur Bereitstellung technischer Spezifikationen für die Transparenzbekanntmachung, um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen und Marktentwicklungen, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und bewährter Verfahren sowie der besonderen Erfordernisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an das verwendete Medium angepasst wird, einschließlich für audiovisuelle Medien und Printmedien sowie für Online- und Offline-Werbung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Herausgeber politischer Werbung, die politische Anzeigen über einen Online-Dienst veröffentlichen, stellen jede solche politische Anzeige und die nach Artikel 12 Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens 72 Stunden nach der ersten Veröffentlichung der politischen Anzeige in das europäische Archiv ein.
(5) Die Kommission oder gegebenenfalls die in Absatz 1 genannte Verwaltungsbehörde haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der politischen Werbung und der darin veröffentlichten Informationen oder für die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften und sonstiger geltender verbindlicher Vorschriften.
(6) Die Kommission erlässt bis zum 10. April 2026 Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 29, um die Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierte Metadaten zur Erleichterung der Aufnahme politischer Anzeigen in das europäische Archiv und die Indexierung politischer Werbung durch Online-Suchmaschinen, standardisierte Authentifizierung und eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle festzulegen, damit die Bündelung der gemäß dieser Verordnung online veröffentlichten Informationen über ein zentrales Portal abgerufen werden kann.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den technischen, marktbezogenen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung und strebt folgende Ziele an:
a) öffentliches Zugänglichmachen der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen über das europäische Archiv,
b) Ermöglichung eines einfachen Zugangs der Öffentlichkeit zu Online-Transparenzbekanntmachungen, und zwar durch die Verwendung einer gemeinsamen Programmierschnittstelle für Anwendungen, die den Zugriff auf die Bekanntmachungen und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken ermöglicht,
c) Unterstützung des Zugangs Dritter und der Öffentlichkeit zu Transparenzbekanntmachungen, u. a. durch die angebotene Möglichkeit, Online-Transparenzbekanntmachungen zu analysieren und sie über benutzerfreundliche Portale und Suchdienste aufzurufen.
b) die natürliche oder juristische Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 vorgenommen hat, über die daraufhin ergriffenen Folgemaßnahmen unterrichten.
(6) Die Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, müssen unverzüglich:
a) sich nach besten Kräften bemühen, die gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen sorgfältig, unparteiisch und objektiv zu prüfen und zu bearbeiten,
b) die natürliche oder juristische Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat, – zumindest bei einer entsprechenden Anfrage – über die daraufhin ergriffenen Folgemaßnahmen unterrichten; die Herausgeber politischer Werbung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen gelten, bemühen sich nach besten Kräften, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Buchstabens sicherzustellen.
(7) Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum bearbeiten die Herausgeber politischer Werbung jede Meldung, die sie über eine politische Anzeige im Zusammenhang mit dieser Wahl oder diesem Referendum erhalten, innerhalb von 48 Stunden, sofern die Meldung auf der Grundlage der in der Meldung enthaltenen Informationen vollständig bearbeitet werden kann. Die Herausgeber politischer Werbung, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, bemühen sich nach besten Kräften, jede Meldung, die sie zu einer politischen Anzeige im Zusammenhang mit dieser Wahl oder diesem Referendum erhalten, unverzüglich zu bearbeiten.
(8) Die Herausgeber politischer Werbung stellen eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die politische Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, und gegebenenfalls über die Verwendung automatisierter Mittel für die Bearbeitung von Meldungen bereit.
(9) Die Herausgeber politischer Werbung unterrichten die betreffenden Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über alle Maßnahmen, die sie nach Meldungen gemäß diesem Artikel ergreifen und die sich auf die Verfügbarkeit oder Darstellung der betroffenen politischen Anzeige auswirken.
(10) Die Herausgeber politischer Werbung können auf sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, mittels automatisierter Werkzeuge gemeinsam antworten oder durch eine Bekanntmachung auf ihrer Website unter Bezugnahme auf die betreffenden Meldungen.
(11) Die Kommission kann nach Konsultation des in Artikel 22 Absatz 8 genannten Netzes der nationalen Kontaktstellen Leitlinien herausgeben, um die Herausgeber politischer Werbung bei der Anwendung dieses Artikels zu unterstützen.
(5) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen benennen eine Kontaktstelle für die Interaktion mit den zuständigen nationalen Behörden. Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, können eine externe natürliche Person als Kontaktstelle benennen.
(6) Verursacht die Bearbeitung der Ersuchen nach Absatz 1 erhebliche Kosten, so kann der Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine vertretbare, angemessene Gebühr in Rechnung stellen, die in keinem Fall die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der angeforderten Informationen übersteigen darf.
(7) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen tragen die Beweislast dafür, dass ein Ersuchen offenkundig unklar oder unverhältnismäßig ist oder Informationen betrifft, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, oder dass die Bearbeitung der Ersuchen erhebliche Kosten verursacht.
(2) Handelt es sich bei dem Verantwortlichen nicht um den Herausgeber der politischen Werbung, so stellt der Verantwortliche sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung mitgeteilt werden, damit er seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen kann. Die Informationen werden zeitnah und genau im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards, soweit technisch möglich im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens, übermittelt.
(3) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen den Verantwortlichen erforderlichenfalls die Informationen übermitteln, die diese benötigen, um den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
(4) Gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 und 3 bereitzustellende Informationen müssen in einem leicht zugänglichen und – sofern technisch machbar – maschinenlesbaren, deutlich sichtbaren und benutzerfreundlichen Format, auch durch Verwendung einfacher Sprache, bereitgestellt werden.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügen von Elementen der Liste nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern, die sich angesichts technischer Entwicklungen, der Marktpraxis, der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und von Entwicklungen bei der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und in einschlägigen Leitlinien, die durch die zuständigen Behörden veröffentlicht werden, ergeben.
(5) Die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Befugnis,
a) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen Zugang zu Daten, Dokumenten bzw. zu allen erforderlichen Informationen, insbesondere von dem betreffenden Sponsor oder den betreffenden Anbietern politischer Werbedienstleistungen, zu verlangen, die die zuständigen Behörden nur für die Zwecke der Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung verwenden dürfen,
b) Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu warnen, wenn sie ihre Pflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nicht erfüllen,
c) die Einstellung von Verstößen anzuordnen und Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verordnung nachzukommen,
d) gegebenenfalls Geldbußen, finanzielle Sanktionen oder andere finanzielle Maßnahmen zu verhängen oder eine Justizbehörde zu ersuchen, dies zu tun,
e) erforderlichenfalls ein Zwangsgeld zu verhängen oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat zu ersuchen, dies zu tun,
f) erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und erforderlich sind, um den Verstoß wirksam zu beenden, oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat ersuchen, dies zu tun,
g) eine Erklärung zu veröffentlichen, in der die Art des Verstoßes sowie die juristische(n) und natürliche(n) Person(en) genannt wird bzw. werden, die für den Verstoß gegen eine in diesen Verordnungen festgelegte Verpflichtung verantwortlich ist bzw. sind,
h) in allen Räumlichkeiten, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Nachprüfungen durchzuführen oder eine Justizbehörde um die Anordnung solcher Nachprüfungen zu ersuchen, oder andere Behörden zu ersuchen, dies zu tun, um auf gleich welchen Speichermedien enthaltene Informationen zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien oder Auszüge davon anzufertigen oder zu erhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen, um die Einhaltung der Vorschriften durch Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung angemessen zu überwachen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen allen einschlägigen in den Absätzen 1 bis 4 genannten zuständigen Behörden gibt, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die Meldung ermittelter Verstöße, die für andere Behörden von Relevanz sind, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
(8) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 benannten nationalen Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Netz der nationalen Kontaktstellen zusammen. Das Netz der nationalen Kontaktstellen dient als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch, bewährte Verfahren und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekten dieser Verordnung. Insbesondere erleichtert das Netz der nationalen Kontaktstellen die Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung und begünstigt in Kooperation mit den einschlägigen Interessenträgern die Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung von Sponsoren und Anbietern politischer Werbedienstleistungen bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung. Das Netz der nationalen Kontaktstellen tritt mindestens zweimal jährlich sowie – bei Bedarf – auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats hin zusammen. Es arbeitet eng mit dem Europäischen Kooperationsnetz für Wahlen, der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Netzen oder Gremien zusammen, um den raschen und sicheren Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen des Netzes nationaler Kontaktstellen teil und leistet administrative Unterstützung.
(9) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten.
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke aller Aspekte dieser Verordnung eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene.
Die nationalen Kontaktstellen unterstützen und begünstigen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen erforderlichenfalls dem Netz der nationalen Kontaktstellen den Namen der anderen zuständigen Behörden und ihre jeweiligen Aufgaben mit.
c) Angaben dazu, wo die betreffende politische Anzeige oder eine Kopie davon gefunden werden kann,
d) alle sonstigen Angaben, die die meldende zuständige Behörde für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die sie auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.
(6) Verfügt die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung nicht über ausreichende Informationen, um auf eine gemäß Absatz 4 erhaltene Mitteilung hin tätig zu werden, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, zusätzliche Informationen anfordern. Nach Eingang eines solchen Ersuchens stellt die zuständige Behörde die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung.
Die Frist gemäß Absatz 7 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung übermittelt der zuständigen Behörde, die die Mitteilung vorgenommen hat, und dem Netz der nationalen Kontaktstellen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 4 genannten Mitteilung bzw. der in Absatz 6 genannten Informationen ihre Bewertung des mutmaßlichen Verstoßes und Informationen über die Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(8) Betrifft die Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen sich nicht die Hauptniederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistung befindet, so kann die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung unter Beteiligung der zuständigen Behörde(n) dieser Mitgliedstaaten eine gemeinsame Untersuchung einleiten und leiten:
a) von Amts wegen und nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörde(n) oder
b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde oder anderer zuständiger Behörden auf der Grundlage der begründeten Annahme, dass die durch einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung ansässig ist, erbrachten politischen Werbedienstleistungen gegen diese Verordnung verstoßen oder Einzelpersonen im Hoheitsgebiet des Landes der ersuchenden zuständigen Behörde(n) erheblich beeinträchtigen.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 8 übermittelt die zuständige Behörde, die um die Einleitung einer gemeinsamen Untersuchung ersucht, der/den anderen zuständigen Behörde(n) die in Absatz 5 genannten Informationen. Beschließt eine zuständige Behörde, sich nicht an einer gemeinsamen Untersuchung zu beteiligen, so übermittelt sie der/den anderen zuständigen Behörde(n) eine entsprechende Begründung.
(10) Bei der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung arbeiten die zuständigen Behörden in guter Absicht zusammen und üben ihre Untersuchungsbefugnisse insoweit aus, wie es für die Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes erforderlich ist. Die im Rahmen einer gemeinsamen Untersuchung tätigen zuständigen Behörden unterrichten einander über alle einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen, die sie einleiten oder einzuleiten beabsichtigen.
d) jegliche vorausgehenden Verstöße und jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall;
e) der Umfang der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
f) gegebenenfalls Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das Sanktionen unterworfen wird.
(5) Verstöße gegen die Artikel 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie politische Werbung betreffen, die während des letzten Monats vor einer Wahl oder einem Referendum veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an die Bürger in dem Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Wahl oder das betreffende Referendum organisiert wird. Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verleger politischer Werbedienstleistungen zu zwingen, einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen.
(6) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung können die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 jener Verordnung genannten Betrag verhängen.
(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung kann der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 innerhalb seiner Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 jener Verordnung genannten Betrag verhängen.
(8) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung verhängt wurden, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und finanziellen Sanktionen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 27.