Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Dienstleistung“ bzw. „Dienst“ jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
2. „politische Werbung“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt,
3. „politische Anzeige“ einen Fall politischer Werbung, die mithilfe eines beliebigen Mittels veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
4. „politischer Akteur“ jeden der folgenden Handelnden:
5. „politische Werbedienstleistung“ eine Dienstleistung, die aus politischer Werbung besteht, mit Ausnahme eines Online-„Vermittlungsdienstes“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, der ohne Gegenleistung für die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Botschaft erbracht wird;
6. „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ eine natürliche oder juristische Person, die politische Werbedienstleistungen erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen;
7. „politische Werbekampagne“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Reihe miteinander verbundener politischer Anzeigen im Rahmen eines Vertrags über politische Werbung auf der Grundlage gemeinsamer Ausarbeitung, gemeinsamer Sponsorentätigkeit oder gemeinsamer Finanzierung;
Rückverweise
9. „sehr große Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Suchmaschine benannt wurde;
10. „Sponsor“ die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag oder Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird;
11. „Targetingverfahren“ Verfahren, die eingesetzt werden, um, auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder diese auszuschließen;
12. „Anzeigenschaltungsverfahren“ Optimierungsverfahren, die eingesetzt werden, um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, und die es ermöglichen, die politische Anzeige nur einer bestimmten Person oder Personengruppe zuzustellen;
13. „Herausgeber politischer Werbung“ einen Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet;
14. „Verantwortlicher“ einen „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
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