Artikel 10 Übermittlung von Informationen an den Herausgeber politischer Werbung — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL II TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 10 Übermittlung von Informationen an den Herausgeber politischer Werbung
(1) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen den Herausgebern politischer Werbung rechtzeitig, vollständig und genau mitgeteilt werden, damit sie ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen können.
Alle Anbieter politischer Werbedienstleistungen übermitteln die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bei der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung und im Einklang mit bewährten Verfahren und Branchenstandards und, soweit dies technisch möglich ist, mittels eines standardisierten automatisierten Verfahrens.
Ist der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, so übermittelt der Sponsor die einschlägigen Informationen an den Herausgeber politischer Werbung.
(2) Stellt ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen fest, dass sich die von ihm übermittelten Informationen geändert haben, sorgt er dafür, dass aktualisierte Informationen dem betreffenden Herausgeber politischer Werbung übermittelt werden.
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