Artikel 26 Veröffentlichung der Daten von Wahlen und Referenden — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 26 Veröffentlichung der Daten von Wahlen und Referenden
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle und mit angemessener Bezugnahme auf diese Verordnung.
(2) Die Kommission stellt ein Portal bereit, über das die Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Bekanntgabe die Daten ihrer Wahlen, Referenden sowie gegebenenfalls ihre Wahlzeiträume angeben. Das Portal muss öffentlich zugänglich sein.
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