Artikel 8 Identifizierung einer politischen Anzeige — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL II TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 8 Identifizierung einer politischen Anzeige
(1) Bei der Feststellung, ob eine Botschaft politische Werbung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b darstellt, sollten alle ihre Merkmale berücksichtigt werden, darunter:
a) der Inhalt der Botschaft,
b) der Sponsor der Botschaft,
c) die zur Vermittlung der Botschaft verwendete Sprache,
d) der Kontext, in dem die Botschaft vermittelt wird, einschließlich des Verbreitungszeitraums,
e) die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
f) die Zielgruppe,
g) das Ziel der Botschaft.
(2) Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.
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