Artikel 20 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere Interessenten — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL III TARGETING UND ANZEIGENSCHALTUNG POLITISCHER WERBUNG ÜBER DAS INTERNET
Artikel 20 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere Interessenten
Die Verantwortlichen ergreifen geeignete Maßnahmen, um auf Ersuchen von Interessenten im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 die Informationen nach Artikel 19 kostenlos zu übermitteln.
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