Artikel 27 Bewertung und Überprüfung — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Bewertung und Überprüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht wird veröffentlicht und mit ihm wird die Notwendigkeit einer Änderung geprüft, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
a) den Anwendungsbereich dieser Verordnung und die Begriffsbestimmung der politischen Werbung in Artikel 3 Absatz 2,
b) die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf spezifische Mittel der politischen Werbung,
c) die Wirksamkeit der Transparenzmaßnahmen, insbesondere der Erklärungen und Mechanismen zur Identifizierung des politischen Charakters einer Werbedienstleistung oder einer Anzeige im Sinne der Artikel 7 und 8,
d) die Wirksamkeit der Vorschriften zur Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Targeting- und Anzeigeschaltungsverfahren,
e) die Wirksamkeit der Aufsichts- und Durchsetzungsorganisation sowie Art und Umfang der von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen,
f) die Auswirkungen dieser Verordnung auf Medienakteure, die nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen eingestuft werden,
g) die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf technologische, wissenschaftliche und sonstige Entwicklungen,
h) die Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Rechtsakten,
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