Artikel 6 Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL II TRANSPARENZ- UND SORGFALTSPFLICHTEN FÜR POLITISCHE WERBEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 6 Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen
Rückverweise
(1) Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in diesem Artikel, in den Artikeln 7 und 17 und im Artikel 21 festgelegten Pflichten erbracht.
(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen, darunter der Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten und der Bestimmungen über die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen.
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