Artikel 24 Beschwerderecht — Transparenz und Targeting politischer Werbung
Gliederung
KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 24 Beschwerderecht
Rückverweise
Unbeschadet sonstiger Verwaltungsverfahren oder gerichtlicher Rechtsbehelfe bearbeiten die zuständigen Behörden ordnungsgemäß jede Mitteilung über einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung und unterrichten – auf Ersuchen – die Person oder Einrichtung, die die Mitteilung vorgenommen hat, über die Folgemaßnahmen. Im letzten Monat vor Wahlen oder Referenden werden alle Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesen Wahlen oder Referenden eingehen, unverzüglich bearbeitet.
Die zuständigen Behörden leiten Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich an diese zuständige Behörde weiter.
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