Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung enthält einheitliche Aufsichtsanforderungen für gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirmen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Bezug auf folgende Punkte beaufsichtigt werden:
a) Eigenmittelanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Firmen-, des Kunden- und des Marktrisikos;
b) Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos;
c) Liquiditätsanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Liquiditätsrisikos;
d) Berichtspflichten in Bezug auf die Buchstaben a, b und c;
e) Offenlegungspflichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 wendet eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma beträgt 15 Mrd. EUR oder mehr, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in diesem Unterabsatz genannten Tätigkeiten ausüben; oder
b) der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma liegt unter 15 Mrd. EUR und die Wertpapierfirma ist Teil einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 15 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 15 Mrd. EUR oder mehr beträgt, alles berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben; oder
c) die Wertpapierfirma unterliegt einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.
(3) Die Ausnahme in Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Wertpapierfirma einen der dort festgelegten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwerte nicht mehr erreicht oder wenn eine zuständige Behörde dies gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 beschließt. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts während dieses Zeitraums mit.
(4) Wertpapierfirmen, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, unterliegen weiterhin den Anforderungen der Artikel 55 und 59.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen und beaufsichtigten Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, gestatten, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;
b) die Wertpapierfirma teilt dies der gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörde und gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit;
c) die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass die Anwendung der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis auf die Wertpapierfirma und gegebenenfalls auf konsolidierter Basis auf die Gruppe aufsichtsrechtlich solide ist, nicht zu einer Verringerung der Eigenmittelanforderungen der Wertpapierfirma gemäß dieser Verordnung führt und nicht zum Zwecke der Aufsichtsarbitrage erfolgt.
Die zuständigen Behörden unterrichten die Wertpapierfirma innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes über einen Beschluss, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Unterabsatz 1 zu gestatten, und unterrichten die EBA darüber. Verweigert eine zuständige Behörde die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, so begründet sie dies ausführlich.
Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.
Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.
Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
2. „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. „Clearingmitglied“ ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt;
4. „Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU; für die Zwecke von Teil 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Kunde“ jede Gegenpartei der Wertpapierfirma;
5. „Waren- und Emissionszertifikatehändler“ ein Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. „Warenderivate“ Warenderivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
7. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034;
8. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Wertpapierfirmen erfüllen die Anforderungen der Teile 2 bis 7 auf Einzelbasis.
(1) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1;
b) Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
c) Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;
d) die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;
e) die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:
(2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Wertpapierfirmen müssen Eigenmittel in Höhe der Summe aus ihrem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital halten und alle folgenden Bedingungen müssen jederzeit erfüllt sein:
a) ,
b) ,
c) c)
dabei gilt:
i) „hartes Kernkapital“ entspricht dem harten Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, „zusätzliches Kernkapital“ dem zusätzlichen Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und „Ergänzungskapital“ dem Ergänzungskapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
ii) „D“ ist in Artikel 11 definiert.
(2) Abweichend von Absatz 1
a) finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei die Artikel 39 und 48 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
b) finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 41 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
c) finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c und Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, soweit sie sich auf nicht im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen, wobei die Mechanismen im Sinne der Artikel 46, 60 und 70 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
d) finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 48 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
e) finden die folgenden Bestimmungen bei der Bestimmung der Eigenmittel von Wertpapierfirmen keine Anwendung:
(3) Wertpapierfirmen wenden bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung die einschlägigen Vorschriften in Teil 2 Titel I Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Bei der Anwendung dieser Vorschriften gilt die Erlaubnis der Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erteilt, wenn eine der in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 78 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt ist.
(4) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
26. Dezember 2020
(5) Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche innerhalb einer Wertpapierfirmengruppe werden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel einer Wertpapierfirma in der Gruppe auf Einzelbasis nicht abgezogen, sofern alle folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
b) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche;
c) die Ausnahmeregelung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden nicht angewandt.
(1) Für die Zwecke dieses Teils ziehen Wertpapierfirmen bei der Bestimmung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals Beträge ab, die die in den Buchstaben a und b spezifizierten Obergrenzen überschreiten:
a) Eine qualifizierte Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist, deren Betrag 15 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet;
b) den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen einer Wertpapierfirma an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % ihrer Eigenmittel, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet.
(2) Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen. Die zuständigen Behörden machen Entscheidungen zur Ausübung dieser Befugnis unverzüglich öffentlich.
(3) Aktien oder Anteile an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche werden in die Berechnung nach Absatz 1 nicht einbezogen, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Aktien oder Anteile werden vorübergehend während einer finanziellen Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten;
b) die gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird;
(1) Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenmittel gemäß Artikel 9 in Höhe von mindestens D vorhalten, wobei D der höchste der folgenden Beträge ist:
a) ihre Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13;
b) ihre permanente Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14;
c) ihre K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist D der höhere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge, wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt.
(3) Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die Wertpapierfirma im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eine andere in diesem Artikel genannte Eigenmittelanforderung erfüllt.
(4) Wertpapierfirmen unterrichten die zuständige Behörde, sobald sie feststellen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder nicht mehr erfüllen werden.
(1) Wertpapierfirmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der nach Artikel 17 gemessene Wert der AUM liegt unter 1,2 Mrd. EUR;
b) der nach Artikel 20 gemessene Wert der COH liegt unter
c) der nach Artikel 19 gemessene Wert der ASA ist gleich null;
d) der nach Artikel 18 gemessene Wert der CMH ist gleich null;
e) der nach Artikel 33 gemessene Wert des DTF ist gleich null;
f) der nach den Artikeln 22 und 23 gemessene Wert des NRP oder CMG ist gleich null;
g) der nach Artikel 26 gemessene Wert des TCD ist gleich null;
h) die bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme der Wertpapierfirma beträgt weniger als 100 Mio. EUR;
i) die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma betragen weniger als 30 Mio. EUR, berechnet als Durchschnitt auf der Grundlage der jährlichen Zahlen des dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangehenden Zweijahreszeitraums.
Abweichend von den Bestimmungen des Titels II finden für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f — soweit sich dieser auf das Nettopositionsrisiko bezieht — und g die Tagesendwerte Anwendung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f, soweit sich dieser auf den CMG bezieht, finden die Innertageswerte Anwendung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes — und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 2 und 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 — finden die Innertageswerte Anwendung; dies gilt mit Ausnahme eines Fehlers in der Buchführung oder dem Kontenabgleich, aufgrund dessen fälschlicherweise angezeigt wurde, dass eine Wertpapierfirma den unter Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannten Schwellenwert von null überschritten hat, und der vor Ablauf des Geschäftstags behoben wird. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über den Fehler, die Gründe für sein Auftreten und seine Berichtigung.
Für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben h und i finden die Werte am Ende des letzten Geschäftsjahres, dessen Abschluss erstellt und vom Leitungsorgan gebilligt wurde, Anwendung. Wurde der Abschluss nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres nicht erstellt und gebilligt, so verwendet die Wertpapierfirma einen vorläufigen Abschluss.
Wertpapierfirmen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Werte anhand der in Titel II festgelegten Methoden messen, wobei die Messung jedoch über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgt, ohne dass die letzten drei monatlichen Werte unberücksichtigt bleiben. Wertpapierfirmen, die diese Messmethode wählen, teilen dies der zuständigen Behörde entsprechend mit und wenden die gewählte Methode für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten an.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i genannten Bedingungen gelten auf kombinierter Basis für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind. Für die Zwecke der Messung der jährlichen Bruttogesamteinkünfte nach Absatz 1 Buchstabe i können diese Wertpapierfirmen etwaige Doppelzählungen bei den innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen unberücksichtigt lassen.
Die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen gelten für jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis.
(3) Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger alle in Absatz 1 genannten Bedingungen, so gilt sie mit sofortiger Wirkung nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma.
Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h bzw. i genannten Bedingungen, aber weiterhin die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen, so gilt sie abweichend von Unterabsatz 1 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten wurde, nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts mit.
(4) Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so gilt sie erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie diese Bedingungen erfüllt, als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, sofern während dieser Frist keine Überschreitung eines Schwellenwerts eintritt und die Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Anforderung für fixe Gemeinkosten mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die Wertpapierfirmen verwenden die Zahlen, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben.
(2) Ist nach Ansicht der zuständigen Behörde eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Kapitalbetrag anpassen.
(3) Übt eine Wertpapierfirma ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ab dem Tag, an dem sie ihre Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten aufgenommen hat, aus, so verwendet sie für die Berechnung gemäß Absatz 1 die veranschlagten fixen Gemeinkosten, die in ihren mit ihrem Antrag auf Zulassung vorgelegten Prognosen für die ersten zwölf Monate der Handelstätigkeit enthalten sind.
(4) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Berechnung der in Absatz 1 genannten Anforderung, die mindestens die folgenden Abzugsposten umfasst:
a) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen, soweit sie von dem Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängen;
b) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter;
c) sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
d) zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist die permanente Mindestkapitalanforderung mindestens gleich der Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c beläuft sich die Anforderung für K-Faktoren mindestens auf die Summe aus folgenden Elementen:
a) K-Faktoren für Kundenrisiken („Risk-to-Client“, RtC), berechnet gemäß Kapitel 2;
b) K-Faktoren für Marktrisiken („Risk-to-Market“, RtM), berechnet gemäß Kapitel 3;
c) K-Faktoren für Firmenrisiken („Risk-to-Firm“, RtF), berechnet gemäß Kapitel 4.
(2) Auf die entsprechenden K-Faktoren werden jeweils folgende Koeffizienten angewandt:
| K-FAKTOREN | KOEFFIZIENT | |
| Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionärer Vereinbarungen über laufende Beratung | K-AUM | 0,02 % |
| Gehaltene Kundengelder | K-CMH (auf getrennten Konten) | 0,4 % |
| K-CMH (auf nichtgetrennten Konten) | 0,5 % | |
| Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte | K-ASA | 0,04 % |
| Bearbeitete Kundenaufträge | K-COH-Kassageschäfte | |
(1) Wertpapierfirmen überwachen und kontrollieren ihr Konzentrationsrisiko im Einklang mit diesem Teil anhand solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie robuster interner Kontrollmechanismen.
(2) Für die Zwecke dieses Teils fallen unter die Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, sofern diese Unternehmen, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären und sofern diese Unternehmen in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind.
(1) Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, berechnen den Risikopositionswert gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die Zwecke dieses Teils, indem sie folgende Werte addieren:
a) den positiven Überschuss der Kaufpositionen der Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente nach den in Artikel 22 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird.
b) den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Kontrakte und Geschäfte mit dem betreffenden Kunden, der gemäß Artikel 27 berechnet wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Kapitalanforderungen für die Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, die Nettoposition für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen gemäß den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen;
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke des K-TCD — die Eigenmittelanforderungen anhand der in Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Methoden berechnet, den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kontrakte und Geschäfte anhand der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methoden.
(2) Der Risikopositionswert gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird berechnet, indem die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe addiert und sodann als eine einzige Risikoposition behandelt werden.
(3) Bei der Berechnung der Risikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden ergreifen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in den betreffenden Geschäften sowie der Gegenpartei der zugrunde liegenden Risikopositionen.
(1) Die Obergrenze einer Wertpapierfirma für das Konzentrationsrisiko eines Risikopositionswerts gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beträgt 25 % ihrer Eigenmittel.
Ist der betreffende Einzelkunde ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma oder umfasst eine Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, so beträgt die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma oder 150 Mio. EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sofern diese Obergrenze für die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, weiterhin 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.
Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, so darf die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 100 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschritten, so erfüllt die Wertpapierfirma ihre Meldepflicht gemäß Artikel 38 und eine Eigenmittelanforderung in Bezug auf die Überschreitung des Risikopositionswerts gemäß Artikel 39.
Wertpapierfirmen berechnen eine Überschreitung des Risikopositionswerts gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach folgender Formel:
Überschreitung des Risikopositionswerts = EV – L
dabei gilt:
EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert; und
L = die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Der Risikopositionswert gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beträgt höchstens
a) 500 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;
b) 600 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma für alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, zusammengenommen.
(1) Bei Überschreitung der in Artikel 37 genannten Obergrenzen meldet die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Einzelkunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.
(2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Obergrenze einräumen.
(1) Die K-CON-Eigenmittelanforderung ist die Summe der Eigenmittelanforderung, die für jeden Kunden oder jede Gruppe verbundener Kunden als in der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 vorgesehene Eigenmittelanforderung, die einen Teil der gesamten Einzelüberschreitung darstellt, berechnet wird, multipliziert mit
a) 200 %, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;
b) nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Überschreitung eingetreten ist — dem betreffenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 6, wobei jeder Anteil der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 zugeordnet wird.
(2) Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung;
OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet durch Addition der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe, die als eine einzige Risikoposition behandelt werden;
EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert;
EVE = die nach der in Artikel 37 Absatz 2 beschriebenen Methode berechnete Überschreitung des Risikopositionswerts.
Für die Zwecke der Berechnung des K-CON umfassen die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen, die sich aus dem positiven Überschuss der Kaufpositionen einer Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch ergeben, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente, die nach den in Artikel 22 Buchstabe a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird, nur spezifische Risikoanforderungen.
Eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikoposition — für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen — nach den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen.
(1) Wertpapierfirmen dürfen Risikopositionen, die die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten, nicht vorübergehend auf ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen oder Scheingeschäfte tätigen, um die Risikoposition innerhalb der in Artikel 39 genannten Frist von zehn Tagen abzulösen und eine neue Risikoposition einzugehen.
(2) Die Wertpapierfirmen unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen gemäß Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.
(1) Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen des Artikels 37 ausgenommen:
a) Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden;
b) Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden;
c) Risikopositionen in Form von Forderungen gegenüber
(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 ausnehmen:
a) gedeckte Schuldverschreibungen;
b) Risikopositionen einer Wertpapierfirma gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese Unternehmen in die Beaufsichtigung — entweder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aber im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung — einbezogen sind, oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes beaufsichtigt werden, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
b) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;
c) das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.
(2) Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.
(1) Wertpapierfirmen halten liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 1.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Anwendung des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen; sie zeigen dies der EBA ordnungsgemäß an.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten folgende Aktiva, ohne Begrenzung hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, als liquide Aktiva:
a) die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien und der gleichen anwendbaren Abschläge wie den in jenen Artikeln genannten;
b) die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva bis zu einem Absolutbetrag von 50 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien, mit Ausnahme der in Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Höchstbetrag von 500 Mio. EUR und der gleichen, anwendbaren Abschläge wie den in jenem Artikel genannten;
c) nicht unter diesen Unterabsatz Buchstaben a und b fallende Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die es einen liquiden Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 1 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission gibt, vorbehaltlich eines Abschlags von 55 %;
d) unbelastete, kurzfristige Einlagen bei einem Kreditinstitut.
(2) Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente im Besitz von Kunden, auch wenn sie im Namen der Wertpapierfirma gehalten werden, gelten für die Zwecke von Absatz 1 nicht als liquide Aktiva.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels dürfen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, und Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, aber keine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, wenn diese Forderungen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Auf sie entfällt höchstens ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels;
b) sie werden nicht bei etwaigen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 von der zuständigen Behörde für firmenspezifische Risiken vorgeschrieben werden;
c) sie unterliegen einem Abschlag von 50 %.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gibt die EBA in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien heraus, in denen sie weitere Kriterien festlegt, die die zuständigen Behörden berücksichtigen können, wenn sie Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Liquiditätsanforderung ausnehmen.
(1) Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen nach Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern.
(2) Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.
Die Wertpapierfirmen erhöhen ihre liquiden Aktiva um 1,6 % des Gesamtbetrags der ihren Kunden gewährten Garantien.
(1) Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, legen die in diesem Teil genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.
(2) Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren, legen die in den Artikeln 47, 49 und 50 genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.
(3) Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht mehr alle in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so legt sie die in diesem Teil genannten Informationen ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr, in dem sie diese Bedingungen nicht mehr erfüllt hat, folgt, offen.
(4) Die Wertpapierfirmen können selbst entscheiden, welches Medium und welche Stelle zur wirksamen Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 geeignet sind. Die Offenlegung erfolgt in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle, sofern dies möglich ist. Werden in zwei oder mehr Medien gleiche oder vergleichbare Informationen offengelegt, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information im anderen Medium zu verweisen.
Die Wertpapierfirmen legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie in den Teilen 3, 4 und 5 in Einklang mit Artikel 46 offen, einschließlich einer Zusammenfassung der Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risiken und einer vom Leitungsorgan der Wertpapierfirma genehmigten konzisen Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene Gesamtrisikoprofil der Wertpapierfirma kurz beschrieben wird.
Hinsichtlich interner Regelungen für die Unternehmensführung legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 folgende offen:
a) Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;
b) Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;
c) Angaben, ob die Wertpapierfirma einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und Anzahl der bisher abgehaltenen jährlichen Ausschusssitzungen.
(1) Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 folgende Informationen offen:
a) ein vollständiger Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln der Wertpapierfirma mit der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz,
b) eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von der Wertpapierfirma begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
c) eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und der Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden.
(2) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung folgende Informationen hinsichtlich der offen:
a) eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem die Wertpapierfirma die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;
b) wenn von der zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des firmeneigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals der Firma, einschließlich der Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, auf der Grundlage der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034;
c) die Anforderungen für K-Faktoren, die gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, in aggregierter Form für das RtM, das RtF und das RtC auf der Grundlage der Summe der anwendbaren K-Faktoren; und
d) die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung bestimmte Anforderung für fixe Gemeinkosten.
Die Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 46 hinsichtlich ihrer Vergütungspolitik und -praxis, einschließlich der Aspekte der Geschlechterneutralität und des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern, für diejenigen Mitarbeiterkategorien offen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma auswirkt, folgende Informationen offen:
a) die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich der Höhe der variablen Vergütung und der Kriterien für die Vergabe der variablen Vergütung, der Auszahlung in Instrumenten, der Aufschubpolitik und der Erdienungskriterien;
b) die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;
c) zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, aus denen Folgendes hervorgeht:
d) Angaben dazu, ob für die Wertpapierfirma eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d geben Wertpapierfirmen, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf der Grundlage beider Buchstaben gewährt wurde. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Kriterien nicht erfüllen, gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung Folgendes offenlegen:
a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;
b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben; und
c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;
d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten.
Die Offenlegungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
(2) Die Wertpapierfirma nach Absatz 1 erfüllt jenen Absatz nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
(3) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 festzulegen.
Ab dem 26. Dezember 2022 legen Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht erfüllen, Informationen zu Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken), einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken im Sinne des Berichts nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offen.
Die Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 einmal im ersten Jahr und danach halbjährlich offen gelegt.
(1) Die Wertpapierfirmen melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle folgenden Informationen:
a) Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel;
b) Eigenmittelanforderungen;
c) Berechnung der Eigenmittelanforderungen;
d) Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen, einschließlich Aufschlüsselung der Bilanz und der Einnahmen nach Wertpapierdienstleistung und anwendbarem K-Faktor;
e) Konzentrationsrisiko;
f) Liquiditätsanforderungen.
Abweichend von Unterabsatz 1 legen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, einen Jahresbericht vor.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten die folgenden Risikograde und sind den zuständigen Behörden mindestens jährlich zu melden:
a) Grad des Konzentrationsrisikos im Zusammenhang mit dem Ausfall von Gegenparteien und mit Handelsbuchpositionen auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis;
b) Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, die Kundengelder halten;
c) Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, bei denen Wertpapiere von Kunden hinterlegt sind;
d) Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, bei denen das Bankguthaben der Wertpapierfirma deponiert ist; und
e) Grad des Konzentrationsrisikos im Hinblick auf die Gewinne;
f) Grad des Konzentrationsrisikos nach den Buchstaben a bis e, wenn bei der Berechnung nicht nur die Risikopositionen, die sich aus Handelsbuchpositionen ergeben, sondern auch die nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berücksichtigt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes schließen die Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind, ein.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, nicht verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels und, sofern ihnen eine Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels zu melden.
(3) Für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Folgendes festzulegen:
a) die Formate,
b) Meldefristen und Definitionen und zugehörige Anweisungen, in denen beschrieben wird, wie diese Formate zu benutzen sind.
Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Unterabsatz 1 sind konzise und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen und tragen den Unterschieden bezüglich der Detailgenauigkeit der Informationen Rechnung, die eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, meldet.
Die EBA erstellt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, überprüfen monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte und melden der zuständigen Behörde diese Informationen vierteljährlich, wenn der Gesamtwert ihrer konsolidierten Bilanzsumme — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA darüber.
(2) Ist eine Wertpapierfirma nach Absatz 1 Teil einer Gruppe, in der ein oder mehrere andere Unternehmen Wertpapierfirmen sind, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, so überprüfen alle Wertpapierfirmen in dieser Gruppe monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte, wenn der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Gruppe — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Diese Wertpapierfirmen melden einander monatlich ihre gesamten Vermögenswerte und melden den jeweils zuständigen Behörden vierteljährlich ihre konsolidierte Bilanzsumme. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA darüber.
(3) Erreicht der Durchschnitt der monatlichen gesamten Vermögenswerte der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wertpapierfirmen einen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate berechneten Schwellenwerte, so teilt die EBA dies den betreffenden Wertpapierfirmen und den zuständigen Behörden, einschließlich der für die Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden, mit.
(4) Ergibt eine Überprüfung gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dass von einer Wertpapierfirma nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU|) Nr. 1093/2010 ausgeht, so unterrichten die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich von den Ergebnissen dieser Überprüfung.
(5) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten jeweils zuständigen Behörden weiter spezifiziert wird, um die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Schwellenwerte wirksam überwachen zu können.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Dezember 2019 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Artikel 43 bis 51 gelten für Waren- und Emissionszertifikatehändler ab dem 26. Juni 2026.
(2) Wertpapierfirmen wenden ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Beginn der Anwendung — auf Kreditinstitute — des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, je nachdem, welches Datum später eintritt, die Anforderungen von Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, für die Zwecke der Berechnung von K-NPR an.
(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:
a) auf die doppelte einschlägige Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei Artikel 93 Absatz 1 der genannten Verordnung zu berücksichtigen ist, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirma weiterhin den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, unterlegen hätte;
b) auf die doppelte anwendbare Anforderung für fixe Gemeinkosten gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung, wenn eine Wertpapierfirma am oder vor dem 26. Juni 2021 noch nicht bestand.
(4) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:
a) Wertpapierfirmen, die nur einer Anfangskapitalanforderung vor dem 26. Juni 2021 unterlagen, können ihre Eigenmittelanforderungen auf die doppelte anwendbare Anfangskapitalanforderung gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, beschränken, mit Ausnahme des Artikels 31 Absatz 1 Buchstaben b und c bzw. Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie;
b) Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden, dürfen ihre permanenten Mindestkapitalanforderungen auf diejenigen nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, beschränken, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirmen weiterhin der genannten Verordnung unterlegen hätten; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung des Betrages dieser Anforderungen um mindestens 5000 EUR während des Fünfjahreszeitraums;
c) Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden und die nicht dafür zugelassen sind, die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Kundengelder noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können, dürfen ihre permanente Mindestkapitalanforderung auf mindestens 50000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 5000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.
(5) Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen gelten nicht mehr, wenn die Zulassung einer Wertpapierfirma am oder nach dem 26. Juni 2021 erweitert wird, sodass gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein höherer Anfangskapitalbetrag erforderlich ist.
(6) 25. Dezember 2019
26. Juni 2021
250000
100000
Unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma nach diesem Absatz von dieser Abweichung nach Unterabsatz 1 Gebrauch macht, findet Absatz 4 Buchstabe a auf eine solche Wertpapierfirma keine Anwendung.
Wertpapierfirmen, die zum 25. Dezember 2019 die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und noch keine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben, wenden weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU an.
Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.
(1) Bis zum 26. Juni 2024 führt die Kommission — nach Konsultation der EBA und der ESMA — eine Überprüfung zumindest in Bezug auf die folgenden Punkte durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, darüber vor:
a) die Bedingungen dafür, dass Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten;
b) die Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II, einschließlich Anlageberatung im Bereich der verwalteten Vermögenswerte, und Artikel 39;
c) die Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2;
d) die Methode zur Berechnung von K-CMG, die Höhe der Eigenmittelanforderungen, die sich aus K-CMG, verglichen mit K-NPR, ergeben, und die Kalibrierung des Multiplikationsfaktors gemäß Artikel 23;
e) die Artikel 43, 44 und 45 und insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit für die Liquiditätsanforderung der liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
f) die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 1;
g) die Anwendung von Teil 3 auf Waren- und Emissionszertifikatehändler;
h) die Änderung der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infolge von Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung sowie etwaige unbeabsichtigte negative Auswirkungen;
In Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird folgende Ziffer angefügt:
„viii) in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates der vorliegenden Richtlinie.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
5. folgender Artikel wird eingefügt in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1:
6. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in anderen Rechtsakten der Union als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2:
a) gelten Artikel 63 Nummern 2 und 3 ab 26. März 2020,
b) gilt Artikel 62 Nummer 30 ab 25. Dezember 2019.
9. „Handel für eigene Rechnung“ den Handel für eigene Rechnung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;
10. „Derivate“ Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
11. „konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 7 auf eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft so angewandt werden, als ob dieses Unternehmen zusammen mit allen Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würde; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Finanzinstitut“, „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „vertraglich gebundener Vermittler“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären;
12. „auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;
13. „Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
14. „Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das weder Kreditinstitut noch Wertpapierfirma ist und auch keine reine Industrieholdinggesellschaft, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; dies schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, nicht jedoch Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
15. „Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
16. „Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. „Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18. „Anfangskapital“ Anfangskapital im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2019/2034;
19. „Gruppe verbundener Kunden“ eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20. „Anlageberatung“ die Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
21. „laufende Anlageberatung“ die wiederkehrende Erbringung von Anlageberatung sowie die kontinuierliche oder regelmäßige Bewertung und Überwachung oder Überprüfung eines Kundenportfolios von Finanzinstrumenten, einschließlich der Investitionen, die der Kunde auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung tätigt;
22. „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
23. „Investmentholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma sein muss, und das keine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist;
24. „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;
25. „Wertpapierfirmengruppe“ eine Unternehmensgruppe, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht, oder eine Gruppe von Unternehmen, die die in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eines der Unternehmen eine Wertpapierfirma ist und der Gruppe kein Kreditinstitut angehört;
26. „K-Faktoren“ die in Teil 3 Titel II beschriebenen Kapitalanforderungen für Risiken, die von einer Wertpapierfirma im Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen;
27. „verwaltete Vermögenswerte“ oder „AUM“ („assets under management“) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden sowohl im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum als auch im Rahmen nichtdiskretionärer Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung verwaltet;
28. „gehaltene Kundengelder“ oder „CMH“ („client money held“) den Betrag der Kundengelder, die eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der rechtlichen Vereinbarungen über die Trennung von Vermögenswerten und ungeachtet der nationalen Bilanzierungsvorschriften für von der Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder hält;
29. „verwahrte und verwaltete Vermögenswerte“ oder „ASA“ („assets safeguarded and administered“) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für Kunden verwahrt und verwaltet, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in der eigenen Bilanz der Wertpapierfirma oder auf getrennten Konten bei einem Dritten geführt werden;
30. „bearbeitete Kundenaufträge“ oder „COH“ („client orders handled“) den Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet;
31. „Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte überschreitet;
32. „geleisteter Einschuss“ oder „CMG“ („clearing margin given“) den Betrag des insgesamt von einem Clearingmitglied oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei geforderten Einschusses, wenn Ausführung und Abwicklung von Geschäften einer Wertpapierfirma für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines Clearingmitglieds oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei erfolgen;
33. „täglicher Handelsstrom“ oder „DTF“ („daily trading flow“) den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt, davon ausgenommen ist der Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet und die bereits unter dem Begriff „bearbeitete Kundenaufträge“ berücksichtigt werden;
34. „Nettopositionsrisiko“ oder „NPR“ den Wert der im Handelsbuch einer Wertpapierfirma geführten Geschäfte;
35. „Handelsgegenparteiausfallrisiko“ oder „TCD“ („trading counterparty default“) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma in den in Artikel 25 genannten Instrumenten und Geschäften, die mit dem Risiko eines Ausfalls der Handelsgegenpartei verbunden sind;
36. „aktueller Marktwert“ oder „CMV“ („current market value“) den Nettomarktwert des Portfolios von Geschäften oder Wertpapieren, die der Aufrechnung gemäß Artikel 31 unterliegen, wobei für die Berechnung des CMV sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen werden;
37. „Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne des Artikels 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
38. „Lombardgeschäfte“ Lombardgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates;
39. „Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;
40. „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
41. „außerbilanzielle Posten“ alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten;
42. „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
43. „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
44. „Gewinn“ einen Gewinn im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
45. „qualifizierte zentrale Gegenpartei“ eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
46. „Portfolioverwaltung“ die Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
47. „qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
48. „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365;
49. „getrennte Konten“ für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 Konten bei Unternehmen, auf denen von einer Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder gemäß Artikel 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission hinterlegt werden und für die das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass die Kundengelder im Falle der Insolvenz oder des Beginns der Abwicklung oder Fremdverwaltung der Wertpapierfirma nicht zur Erfüllung von Forderungen gegenüber der Wertpapierfirma verwendet werden können, die keine Forderungen des Kunden sind;
50. „Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365;
51. „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;
52. „vertraglich gebundener Vermittler“ einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie 2014/65/EU;
53. „Bruttogesamteinkünfte“ die jährlichen betrieblichen Erträge einer Wertpapierfirma aus den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie zugelassen ist, einschließlich Zinserträgen, Erträgen aus Aktien und anderen Wertpapieren mit fester oder variabler Rendite, aus Provisionen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus den Handelsaktiva der Wertpapierfirma, zum beizulegenden Zeitwert gehaltener Vermögenswerte oder Erträgen aus Sicherungsgeschäften, jedoch ausschließlich jeglicher Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den geleisteten Anlagetätigkeiten stehen;
54. „Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die eine Wertpapierfirma entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen hält;
55. „mit Handelsabsicht gehaltene Positionen“
56. „Unions-Mutterwertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer solchen Wertpapierfirma oder einem solchen Finanzinstitut hält und nicht selbst Tochterunternehmen einer anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
57. „Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft“ eine Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die nicht Tochterunternehmen einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer anderen Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist;
58. „gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist.
(2) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden,
a) damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist;
b) damit bei der Anwendung dieser Verordnung den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.
a) Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1;
b) Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen;
c) Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;
d) die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;
e) die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:
(3) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Wertpapierfirma ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen oder wird in eine Wertpapierfirmengruppe einbezogen, für die Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet und die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 4 keine Anwendung findet;
b) die Liquiditätspositionen aller Institute und Wertpapierfirmen der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute und Wertpapierfirmen;
c) das Mutterunternehmen und die Wertpapierfirma haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma gewährleisten, sodass sie ihren individuellen Verpflichtungen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
d) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen;
e) die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu.
(1) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in den Teilen 2, 3, 4, 6 und 7 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach. Das Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Das Mutterunternehmen stellt insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.
(2) Für den Zweck von Absatz 1 dieses Artikels gelten bei der Anwendung von Teil 2 auf konsolidierter Basis die in Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften auch für Wertpapierfirmen.
Für den genannten Zweck gelten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur die Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind daher als Bezugnahmen auf die Eigenmittelanforderungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in Teil 5 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden das Mutterunternehmen von der Einhaltung des Absatzes 3 ausnehmen, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe festzulegen, insbesondere für die Zwecke der Berechnung der fixen Gemeinkosten, der permanenten Mindestkapitalanforderung, der K-Faktor-Anforderung auf Basis der konsolidierten Lage der Wertpapierfirmengruppe, sowie die Methode und die erforderlichen Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Absatz 2.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
(1) Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden die Anwendung des vorliegenden Artikels im Fall von Gruppenstrukturen, die als hinreichend einfach erachtet werden, gestatten, wenn keine wesentlichen Risiken für die Kunden oder für den Markt bestehen, die von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen und andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn sie die Anwendung des vorliegenden Artikels gestatten.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Eigenmittelinstrumente“ bezeichnet Eigenmittel im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung ohne Anwendung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d und Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge;
b) die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Finanzinstitut“, „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „vertraglich gebundener Vermittler“ schließen auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären.
(3) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften und alle anderen Mutterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler in der Wertpapierfirmengruppe handelt, halten Eigenmittelinstrumente in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:
a) der Summe des gesamten Buchwerts aller ihrer Beteiligungen, nachrangigen Ansprüche und Instrumente gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe, und
(4) Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht einbezogen.
f) einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
Ferner bestimmt die EBA für die Zwecke dieses Artikels den Begriff der wesentlichen Änderung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
| K-COH-Derivate | 0,01 % |
| Täglicher Handelsstrom | K-DTF-Kassageschäfte | 0,1 % |
| K-DTF-Derivate | 0,01 % |
(3) Wertpapierfirmen überwachen den Wert ihrer K-Faktoren im Hinblick auf jegliche Entwicklungen, die zu einer wesentlich veränderten Eigenmittelanforderung für die Zwecke des Artikel 11 für den nächsten Berichtszeitraum nach Teil 7 führen könnten, und informieren die für sie zuständige Behörde über diese wesentlich veränderte Eigenmittelanforderung.
(4) Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, die sich auf die Höhe des jeweiligen K-Faktors auswirkt, so können sie den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 anpassen.
(5) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um
a) Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II festzulegen;
b) den Begriff der getrennten Konten für die Zwecke dieser Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, durch die der Schutz von Kundengeldern im Falle des Ausfalls einer Wertpapierfirma gewährleistet wird, zu spezifizieren;
c) die Anpassungen der in Absatz 2 Tabelle 1 dieses Artikels aufgeführten K-DTF-Koeffizienten zu spezifizieren, wenn bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission die K-DTF-Anforderungen als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Die Anforderung für RtC-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:
K-AUM + K-CMH + K-ASA + K-COH
dabei gilt:
K-AUM entspricht dem gemäß Artikel 17 gemessenen Wert der AUM, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;
K-CMH entspricht dem gemäß Artikel 18 gemessenen Wert der CMH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;
K-ASA entspricht dem gemäß Artikel 19 gemessenen Wert der ASA, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;
K-COH entspricht dem gemäß Artikel 20 gemessenen Wert der COH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2.
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ist AUM der gleitende Durchschnitt des monatlichen Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte, wobei AUM jeweils am letzten Geschäftstag der vorausgegangenen 15 Monate gemessen und in die funktionale Währung der Gesellschaften zum betreffenden Zeitpunkt umgerechnet wird; die letzten drei monatlichen Werte bleiben dabei unberücksichtigt.
AUM ist das arithmetische Mittel der verbleibenden zwölf monatlichen Werten.
K-AUM wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2) Hat die Wertpapierfirma die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen AUM-Gesamtbetrag berücksichtigt.
Hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte nicht berücksichtigt.
Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als 15 Monaten in der Verwaltung von Vermögenswerten tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma und überschreitet nun den AUM-Schwellenwert, so verwendet sie zur Berechnung von K-AUM historische AUM-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-CMH ist CMH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, wobei CMH am Ende jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.
CMH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.
K-CMH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2) Hält eine Wertpapierfirma seit weniger als neun Monaten Kundengelder, so verwendet sie zur Berechnung von K-CMH historische CMH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen.
Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-ASA ist ASA der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird; die vorausgegangenen drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.
ASA ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.
K-ASA wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2) Hat eine Wertpapierfirma die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen oder hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche solche Aufgaben förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen ASA-Gesamtbetrag berücksichtigt.
(3) Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten tätig, so verwendet sie zur Berechnung von K-ASA historische ASA-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-COH ist COH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, wobei COH an jedem Geschäftstag der vorausgegangenen sechs Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.
COH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden drei Monate.
K-COH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2) COH wird als Summe des absoluten Werts der Käufe und des absoluten Werts der Verkäufe in Kassageschäften und Derivaten gemäß folgenden Grundsätzen gemessen:
a) Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;
b) bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.
Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:
Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10
Unbeschadet des Unterabsatzes 5 umfasst COH Geschäfte, die Wertpapierfirmen als Dienstleistungen der Portfolioverwaltung für Rechnung von Investmentfonds abschließen.
COH umfasst Geschäfte, die sich aus einer Anlageberatung ergeben, für die eine Wertpapierfirma K-AUM nicht berechnet.
COH umfasst keine von Wertpapierfirmen bearbeiteten Geschäfte, die sich aus der Betreuung des Anlageportfolios eines Kunden ergeben, wenn die Wertpapierfirma für die Anlagen dieses Kunden bereits K-AUM berechnet oder wenn sich diese Tätigkeit auf die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf die Wertpapierfirma bezieht, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 nicht zum AUM-Wert dieser Wertpapierfirma beiträgt.
COH umfasst keine Geschäfte, die Wertpapierfirmen im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließen.
(1) Die Anforderung für RtM-K-Faktoren im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, ist entweder K-NPR, berechnet gemäß Artikel 22, oder K-CMG, berechnet gemäß Artikel 23.
(2) Wertpapierfirmen führen ihr Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Die Anforderung für RtM-K-Faktoren gilt für alle Positionen im Handelsbuch, zu denen insbesondere Positionen in Schuldtiteln (einschließlich Verbriefungsinstrumenten), Beteiligungsinstrumenten, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), Fremdwährungen und Gold sowie Waren (einschließlich Emissionszertifikaten) zählen.
(4) Für die Zwecke der Berechnung der Anforderung für RtM-K-Faktoren berücksichtigen Wertpapierfirmen Positionen, die keine Handelsbuchpositionen sind, sofern diese zu einem Fremdwährungsrisiko oder einem Warenpositionsrisiko führen.
Für die Zwecke der Berechnung von K-NPR wird die Eigenmittelanforderung für die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, anhand eines der folgenden Ansätze berechnet:
a) des Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) des auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Für die Zwecke des Artikels 21 gestattet die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma, K-CMG für alle clearingpflichtigen Positionen oder, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist oder dem Einschussverfahren unterliegt, auf Portfoliobasis zu berechnen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Wertpapierfirma ist nicht Teil einer Gruppe, der auch ein Kreditinstitut angehört;
b) das Clearing und die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgen unter Verantwortung eines Clearingmitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, und dieses Clearingmitglied ist ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, und die Geschäfte werden entweder zentral in einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gecleart oder anderweitig nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ unter Verantwortung dieses Clearingmitglieds abgewickelt;
c) die Berechnung des von dem Clearingmitglied geforderten Gesamteinschusses beruht auf einem Einschussmodell des Clearingmitglieds.
d) die Wertpapierfirma hat der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass die Wahl der Berechnung von RtM mittels K-CMG durch bestimmte Kriterien gerechtfertigt ist, zu welchen die Art der Haupttätigkeiten der Wertpapierfirma gehören kann, wenn es sich im Wesentlichen um Handelstätigkeiten handelt, die unter Verantwortung eines Clearingmitglieds clearingpflichtig sind und dem Einschussverfahren unterliegen, sowie die Tatsache, dass andere Tätigkeiten der Wertpapierfirma im Vergleich zu diesen Haupttätigkeiten unerheblich sind; und
e) die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wahl des bzw. der K-CMG unterliegenden Portfolios nicht getroffen wurde, um in unverhältnismäßiger oder aufsichtsrechtlich unsolider Weise Aufsichtsarbitrage der Eigenmittelanforderungen zu begehen.
Für den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zweck führt die zuständige Behörde eine regelmäßige Bewertung durch, welche bestätigt, dass dieses Einschussmodell zu Einschussforderungen führt, die die Risikomerkmale der von den Wertpapierfirmen gehandelten Produkte widerspiegeln, und das Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, die Marktliquidität und die Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion berücksichtigt.
Die Anforderung für RtF-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:
K-TCD + K-DTF + K-CON
dabei gilt:
K-TCD entspricht dem gemäß Artikel 26 berechneten Betrag;
K-DTF entspricht dem gemäß Artikel 33 gemessenen DTF, multipliziert mit dem entsprechenden, gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestimmten Koeffizienten und
K-CON entspricht dem gemäß Artikel 39 berechneten Betrag.
K-TCD und K-CON basieren auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt.
K-DTF basiert auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, und auf den Geschäften, die eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt.
(1) Dieser Abschnitt findet auf die folgenden Kontrakte und Geschäfte Anwendung:
a) die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, mit Ausnahme von:
b) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;
c) Pensionsgeschäfte;
d) Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;
e) Lombardgeschäfte;
f) alle sonstigen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
g) die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kredite oder Darlehen, wenn die Wertpapierfirma das Geschäft im Namen des Kunden ausführt oder den Auftrag erhält oder übermittelt, ohne ihn auszuführen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer i wird bei über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (qualifizierte ZGP) direkt oder indirekt geclearten Derivatkontrakten davon ausgegangen, dass sie die dort genannten Bedingungen erfüllen;
(2) Geschäfte mit den folgenden Arten von Gegenparteien sind bei der Berechnung von K-TCD ausgeschlossen:
a) Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn bei den zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen wäre;
b) die in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;
c) die in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.
(3) Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann eine Wertpapierfirma Geschäfte mit einer Gegenpartei vom Anwendungsbereich der Berechnung von K-TCD ausschließen, wenn diese Gegenpartei ihr Mutterunternehmen, ihr Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens oder ein in einer in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung stehendes Unternehmen ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine Erlaubnis zu erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gegenpartei ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;
b) die Gegenpartei ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung einbezogen wie die Wertpapierfirma, oder die Gegenpartei und die Wertpapierfirma werden im Einklang mit Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests beaufsichtigt;
c) die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie die Wertpapierfirma;
d) die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Wertpapierfirma;
e) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Wertpapierfirma oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Wertpapierfirma durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts darf eine Wertpapierfirma mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den Risikopositionswert von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und für die in Absatz 1 Buchstaben b bis f dieses Artikels genannten Geschäfte berechnen, indem sie eine der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anwendet, und sie kann die entsprechenden Eigenmittelanforderungen durch Multiplikation des Risikopositionswerts mit dem Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung berechnen.
Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, dürfen die entsprechende Eigenmittelanforderung berechnen, indem sie die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbeträge mit 8 % multiplizieren.
(5) Wird die Abweichung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels angewendet, so wenden die Wertpapierfirmen auch eine Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Faktor) an, indem sie die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit der gemäß Artikel 32 berechneten CVA multiplizieren.
Statt eines CVA-Faktor-Multiplikators dürfen Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Eigenmittelanforderung für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen.
Für die Zwecke der Berechnung von K-TCD wird die Eigenmittelanforderung anhand folgender Formel berechnet:
Eigenmittelanforderung = α • EV • RF • CVA
Dabei gilt:
α = 1,2
EV = der gemäß Artikel 27 berechnete Risikopositionswert
RF = der Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2
CVA = die gemäß Artikel 32 berechnete Anpassung der Kreditbewertung
| Art der Gegenpartei | Risikofaktor |
| Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen | 1,6 % |
| Kreditinstitute und Wertpapierfirmen | 1,6 % |
| Andere Gegenparteien | 8 % |
Der Risikopositionswert wird anhand folgender Formel berechnet:
Risikopositionswert = Max(0; RC + PFE – C)
dabei gilt:
RC = die Wiederbeschaffungskosten gemäß Artikel 28;
PFE = der potenzielle künftige Risikopositionswert gemäß Artikel 29; und
C = die Sicherheiten gemäß Artikel 30.
Die Wiederbeschaffungskosten (RC) und die Sicherheiten (C) gelten für alle in Artikel 25 genannten Geschäfte.
Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) gilt nur für Derivatkontrakte.
Eine Wertpapierfirma darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt die Wertpapierfirma jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
Die in Artikel 27 genannten Wiederbeschaffungskosten werden wie folgt bestimmt:
a) Bei Derivatkontrakten wird RC als CMV bestimmt;
b) bei Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird RC als Abwicklungsbetrag bestimmt, den die Wertpapierfirma bei der Abwicklung in Barmitteln zahlen muss oder erhalten würde. Eine Forderung wird als positiver Betrag und eine Verbindlichkeit als negativer Betrag behandelt;
c) bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften wird RC als Betrag der verliehenen und geliehenen Barmittel bestimmt. Von der Wertpapierfirma verliehene Barmittel werden als positiver Betrag und von der Wertpapierfirma geliehene Barmittel als negativer Betrag behandelt;
d) bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird RC als CMV des von der Wertpapierfirma verliehenen Wertpapiers bestimmt. Der CMV wird durch die entsprechende Volatilitätsanpassung gemäß der Tabelle 4 in Artikel 30 erhöht;
e) für Lombardgeschäfte sowie Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g wird RC durch den Buchwert des Vermögenswerts gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmt.
(1) Der in Artikel 27 genannte potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) berechnet sich für jedes Derivatgeschäft als Produkt aus
a) dem gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten effektiven Nominalwert (EN) des Geschäfts und
b) dem gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Aufsichtsfaktor (SF).
(2) Der effektive Nominalwert (EN) ist das Produkt aus dem gemäß Absatz 3 berechneten Nominalwert, der gemäß Absatz 4 berechneten Duration und dem gemäß Absatz 6 berechneten Aufsichtsdelta.
(3) Der Nominalwert wird, sofern er nicht eindeutig angegeben und bis zum Ende der Laufzeit festgelegt ist, wie folgt bestimmt:
a) Bei Fremdwährungsderivatkontrakten wird der Nominalwert definiert als der in die Landeswährung umgerechnete Nominalwert der Währungsseite des Kontrakts. Lauten beide Seiten eines Fremdwährungsderivats auf eine andere als die Landeswährung, wird der Nominalwert jeder Seite in die Landeswährung umgerechnet, und die Seite mit dem in der Landeswährung höheren Wert gilt als Nominalwert;
b) bei Aktien- und Warenderivatkontrakten sowie Emissionszertifikaten oder Derivaten davon wird der Nominalwert definiert als das Produkt aus dem Marktpreis einer Einheit des Instruments und der Anzahl der durch das Geschäft referenzierten Einheiten;
c) bei Geschäften mit mehrfacher, zustandsabhängiger Auszahlung (state contingent), einschließlich digitaler Optionen oder Target Redemption Forwards, berechnet eine Wertpapierfirma den Nominalwert für jeden Zustand und verwendet den höchsten Wert, der sich aus diesen Berechnungen ergibt;
(1) Für alle Sicherheiten sowohl für bilaterale als auch für geclearte Geschäfte gemäß Artikel 25 gelten Volatilitätsanpassungen gemäß folgender Tabelle:
| Vermögensklasse | Volatilitätsanpassung für Pensionsgeschäfte | Volatilitätsanpassung für andere Geschäfte | |
| Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken | ≤ 1 Jahr | 0,707 % | 1 % |
| > 1 Jahr ≤ 5 Jahre | 2,121 % | 3 % | |
| > 5 Jahre | 4,243 % | 6 % | |
| Schuldverschreibungen von anderen Einrichtungen | ≤ 1 Jahr | 1,414 % | 2 % |
| > 1 Jahr ≤ 5 Jahre | 4,243 % | 6 % | |
| > 5 Jahre | 8,485 % | 12 % | |
| Verbriefungspositionen | ≤ 1 Jahr | 2,828 % | 4 % |
| > 1 Jahr ≤ 5 Jahre | 8,485 % | 12 % | |
| > 5 Jahre | 16,970 % | 24 % | |
| Börsennotierte Aktien und Wandelanleihen | 14,143 % | 20 % | |
| Sonstige Wertpapiere und Waren | 17,678 % | 25 % | |
| Gold | 10,607 % | 15 % | |
| Bargeld | 0 % | 0 % | |
Für die Zwecke der Tabelle 4 umfassen Verbriefungspositionen keine Wiederverbriefungspositionen.
Für die Zwecke dieses Abschnitts dürfen Wertpapierfirmen erstens völlig kongruente Kontrakte, die Teil einer Nettingvereinbarung sind, als einen einzigen Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert in Höhe der Nettoerträge behandeln, sie dürfen zweitens andere Geschäfte mit Schuldumwandlung gegeneinander aufrechnen, wobei alle Verpflichtungen zwischen der Wertpapierfirma und ihrer Gegenpartei automatisch so zusammengefasst werden, dass die Schuldumwandlung die früheren Bruttoverpflichtungen rechtlich durch einen einzigen Nettobetrag ersetzt, und sie dürfen drittens andere Geschäfte gegeneinander aufrechnen, sofern die Wertpapierfirma sicherstellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wurde eine Nettingvereinbarung mit der Gegenpartei oder eine andere Vereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, sodass die Wertpapierfirma nur einen Anspruch auf den Nettosaldo aus den positiven und negativen Marktwerten der erfassten Einzelgeschäfte hat bzw. zu dessen Zahlung verpflichtet ist, wenn eine Gegenpartei aufgrund einer der folgenden Ursachen ihren Verpflichtungen nicht nachkommt:
b) die Nettingvereinbarung enthält keine Klausel, die einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, bei Ausfall einer Vertragspartei auch dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist;
c) die Wertpapierfirma verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche und Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Falle einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung den in Buchstaben a genannten Ansprüchen und Verpflichtungen gemäß einer der folgenden rechtlichen Regelungen gleichwertig wären:
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet CVA die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert, welche den CMV des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma widerspiegelt, jedoch nicht den CMV des Kreditrisikos der Wertpapierfirma gegenüber der Gegenpartei.
Die CVA beträgt 1,5 für alle Geschäfte mit Ausnahme der folgenden, für die die CVA 1 beträgt:
a) Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung nicht überschreiten;
b) gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;
d) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich Lombardgeschäfte, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, dass sich aus diesen Geschäften wesentliche CVA-Risikopositionen für die Wertpapierfirma ergeben; und
e) Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g.
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-DTF ist DTF der gleitende Durchschnitt des Werts des gesamten täglichen Handelsstroms, der während jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.
DTF ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.
K-DTF wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2) Der DTF wird als Summe des absoluten Werts des Kaufs und des absoluten Werts des Verkaufs in Kassageschäften und Derivaten nach folgenden Grundsätzen gemessen:
a) Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;
b) bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.
Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:
Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10
(3) Im DTF werden keine Geschäfte berücksichtigt, die eine Wertpapierfirma zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen des Portfolio-Managements im Namen von Investmentfonds abschließt.
Der DTF umfasst Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließt.
(4) Hat eine Wertpapierfirma einen täglichen Handelsstrom über weniger als neun Monate, so verwendet sie zur Berechnung von K-DTF historische DTF-Daten aus dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.
(1) Die EBA prüft nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, in Form von angepassten K-Faktoren oder angepassten K-Faktor-Koeffizienten aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA Folgendes:
a) methodische Optionen für die Bewertung der Verwendung von Kategorien von Vermögenswerten für Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind;
b) spezifische Risikoprofile von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind;
c) Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen, wie etwa Eindämmung des Klimawandels;
d) die potenziellen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, auf die Finanzstabilität.
(2) Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.
(3) Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
| Spalte 1:Überschreitung des Risikopositionswerts als Prozentsatz der Eigenmittel | Spalte 2:Faktor |
| bis 40 % | 200 % |
| Zwischen 40 % und 60 % | 300 % |
| Zwischen 60 % und 80 % | 400 % |
| Zwischen 80 % und 100 % | 500 % |
| Zwischen 100 % und 250 % | 600 % |
| Über 250 % | 900 % |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
i) die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und ihre Angleichung an einen einheitlichen Rahmen für Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen;
j) die Schwellenwerte nach Artikel 12 Absatz 1;
k) die Anwendung der Standards des Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013auf Wertpapierfirmen;
l) die Methode zur Messung des Werts eines Derivats gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Eignung alternativer Parameter und/oder Kalibrierungen;
m) die Bestimmungen des Teils 2, insbesondere diejenigen bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung weiterer Instrumente oder Mittel, die als Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 4 in Betracht kommen, und die Möglichkeit, den Wertpapierfirmen, welche die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, die Erlaubnis zu erteilen;
n) die Bedingungen, die Wertpapierfirmen erfüllen müssen, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwenden zu dürfen;
o) Artikel 1 Absatz 5;
p) die Relevanz der Anwendung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 52 dieser Verordnung für andere Sektoren, einschließlich der Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absätze 2 und 5 der vorliegenden Verordnung und der Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Mittelbedarf infolge der Übernahme neuer Befugnisse und neuer Pflichten durch die ESMA gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Möglichkeit für die ESMA, Registrierungsgebühren bei Drittlandsfirmen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der ESMA registriert wurden, zu erheben, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.
8. Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
9. Artikel 82 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
10. Artikel 84 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 85 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 87 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 93 wird wie folgt geändert:
14. Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 (Artikel 95 bis 98) wird am 26. Juni 2026 gestrichen.
15. Artikel 119 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
17. Artikel 197 wird wie folgt geändert:
18. In Artikel 200 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
19. In Artikel 202 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
20. Artikel 224 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
21. In Artikel 227 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
22. Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
24. Artikel 388 wird gestrichen.
25. Artikel 395 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 402 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 412 Absatz 4a erhält folgende Fassung:
28. Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
29. Artikel 428a Buchstabe d wird gestrichen.
30. In Artikel 430b wird Absatz 1 wie folgt geändert:
31. In Artikel 456 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g gestrichen.
32. Artikel 493 wird wie folgt geändert:
33. Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
34. In Artikel 508 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
35. In Anhang I erhält Absatz 1 Buchstabe d folgende Fassung:
36. Anhang III wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
2. Der Titel des Titels III erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 49 erhält folgende Fassung:
7. In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:
8. Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 12a der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:
a) Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
b) Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf die geltende Anforderung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“
(4) Die zuständigen Behörden können einer Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. einem anderen Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler in der Wertpapiergruppe handelt, gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Absatz 3 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Eigenmittelanforderung an die in Unterabsatz 1 genannten Tochterunternehmen, die ihren Sitz in Drittländern haben, Nominaleigenmittelanforderungen, die ein zufriedenstellendes Maß an Vorsicht gewährleisten, um die sich aus diesen Tochterunternehmen ergebenden Risiken zu decken, und die von den jeweils zuständigen Behörden erlaubt wurden.
(5) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften richten Systeme für die Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler innerhalb der Wertpapierfirmengruppe ein.
(3) Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Bearbeitung von Kundenaufträgen tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so verwendet sie zur Berechnung von K-COH historische COH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.
Die Einschussforderungen müssen ausreichen, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont mit einer Haltedauer von mindestens zwei Geschäftstagen zu decken. Die Einschussmodelle, die von diesem Clearingmitglied zur Berechnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten Einschusses verwendet werden, sind stets so zu konzipieren, dass ein ähnliches Maß an Vorsicht gewährleistet ist wie in den Bestimmungen über die Einschussforderungen in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefordert;
(2) K-CMG entspricht dem dritthöchsten Gesamteinschussbetrag, den das Clearingmitglied in den vorangegangenen drei Monaten auf Tagesbasis von der Wertpapierfirma gefordert hat, multipliziert mit dem Faktor 1,3.
(3) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses und der Methode zur Berechnung von K-CMG gemäß Absatz 2, insbesondere wenn K-CMG auf Portfoliobasis angewandt wird, sowie der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe e.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
e) bei Swaps mit variablem Nominalwert wie Amortisationsswaps und Accreting Swaps verwendet die Wertpapierfirma als Nominalwert den durchschnittlichen Nominalwert während der Restlaufzeit des Swaps;
f) gehebelte Swaps werden in den Nominalwert des gleichwertigen nicht gehebelten Swaps umgewandelt, sodass bei Multiplikation aller Swap-Sätze mit einem bestimmten Faktor der Nominalwert durch Multiplikation des zustandsabhängigen Nominalwerts mit dem Faktor der Zinssätze ermittelt wird;
g) bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts wird der Nominalwert durch Multiplikation mit der Häufigkeit des Austauschs des Nennwerts ermittelt.
(4) Der Nominalwert von Zinskontrakten und Kreditderivatkontrakten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte nach der gemäß folgender Formel ermittelten Duration bereinigt:
Duration = (1 – exp(– 0,05 • Zeit bis zur Fälligkeit)) / 0,05;
Bei Derivatkontrakten, die keine Zinskontrakte und Kreditderivatkontrakte sind, beträgt die Duration 1.
(5) Als Fälligkeitsdatum des Kontrakts gilt das letzte Datum, zu dem der Kontrakt noch ausgeübt werden darf.
Wird durch das Derivat der Wert eines anderen Zins- oder Kreditinstruments referenziert, so wird der Zeitraum auf der Grundlage des zugrunde liegenden Instruments ermittelt.
Als Fälligkeitsdatum von Optionen gilt das im Kontrakt festgelegte letzte Datum der Optionsausübung.
Ist ein Derivatkontrakt so strukturiert, dass zu bestimmten Zeitpunkten ausstehende Forderungen bedient werden und durch eine Neufestsetzung der Konditionen der beizulegende Zeitwert des Kontrakts auf null zurückgesetzt wird, so gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung.
(6) Das Aufsichtsdelta von Optionen und Swaptions darf die Wertpapierfirma nach Erlaubnis der zuständigen Behörde unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Mit dem Modell wird die Veränderung des Werts der Option bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts geschätzt. Handelt es sich bei den Geschäften nicht um Optionen und Swaptions oder haben die zuständigen Behörden für kein Modell eine Erlaubnis erteilt, so gilt ein Delta von 1.
(7) Der Aufsichtsfaktor (SF) wird für jede Vermögensklasse nach folgender Tabelle festgesetzt:
| Vermögensklasse | Aufsichtsfaktor |
| Zinssatz | 0,5 % |
| Fremdwährung | 4 % |
| Kredit | 1 % |
| Eigenkapital (Einzeladresse) | 32 % |
| Aktienindex | 20 % |
| Waren- und Emissionszertifikat | 18 % |
| Sonstige | 32 % |
(8) Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes ist die Summe des potenziellen künftigen Risikopositionswerts aller in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte multipliziert mit
a) 0,42 für Netting-Sätze von Geschäften mit finanziellen und nichtfinanzielle Gegenparteien, für die gemäß den in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, soweit dies erforderlich ist,
b) 1 für sonstige Netting-Sätze.
Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt. Sie teilen der EBA diese Entscheidungen zusammen mit den Gründen für die Änderungen mit.
(2) Der Wert der Sicherheiten wird wie folgt bestimmt:
a) Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, e und g durch den Betrag der von der Wertpapierfirma von ihrer Gegenpartei erhaltenen und gemäß Tabelle 4 nach unten korrigierten Sicherheiten und
b) für die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f genannten Geschäfte durch die Summe aus dem CMV der Wertpapierseite und dem Nettobetrag der von der Wertpapierfirma gestellten oder erhaltenen Sicherheiten.
Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird die Sicherheit durch den CMV des von der Wertpapierfirma geliehenen Wertpapiers bestimmt.
Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier kauft oder es verliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als negativer Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 noch weiter nach unten korrigiert. Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier verkauft oder es geliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als positiver Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 nach unten korrigiert.
Fallen verschiedene Arten von Geschäften unter eine vertragliche Nettingvereinbarung und sind die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt, so wird auf die jeweiligen Beträge, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf Emittentenbasis innerhalb jeder Vermögensklasse berechnet wurden, die gültige Volatilitätsanpassung für „andere Geschäfte“ in Tabelle 4 angewendet.
(3) Im Falle von Währungsinkongruenzen zwischen dem Geschäft und den erhaltenen bzw. gestellten Sicherheiten findet eine zusätzliche Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen in Höhe von 8 % Anwendung.