Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen — Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Gliederung
TEIL 9 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, ÜBERPRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN
TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen
Rückverweise
Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.
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