EU-RechtVerordnungenAufsichtsanforderungen an WertpapierfirmenTEIL 3 KAPITALANFORDERUNGENTITEL II ANFORDERUNG FÜR K-FAKTORENKAPITEL 5 Ökologische und soziale ZieleArtikel 34

Artikel 34Aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für mit ökologischen oder sozialen Zielen verbundene Tätigkeiten verwendet werden

In Kraft seit 25. Dezember 2019
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