Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse — Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Gliederung
TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.
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