Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen — Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Gliederung
TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen
Rückverweise
Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.
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