Artikel 44 Vorübergehende Herabsetzung der Liquiditätsanforderung — Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
Gliederung
TEIL 5 LIQUIDITÄT
Artikel 44 Vorübergehende Herabsetzung der Liquiditätsanforderung
Rückverweise
(1) Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen nach Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern.
(2) Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.
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