Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorwort/Präambel
Die vorliegende Verordnung findet auf den Versicherungsvertrieb im Zusammenhang mit dem Verkauf von Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen Anwendung.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „relevante Person“ im Zusammenhang mit einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen eine der folgenden Personen:
2. „Anreiz“ alle Arten von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen, die einem Vermittler oder Unternehmen von einem Dritten — mit Ausnahme des am Geschäft beteiligten Kunden oder einer im Namen des Kunden handelnden Person — oder die einem solchen Dritten vom Vermittler oder Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gezahlt bzw. gewährt werden;
3. „Anreizregelung“ eine Reihe von Vorschriften für die Zahlung von Anreizen, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Anreize gezahlt werden.
(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden schaden können, beurteilen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, ob für sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden ist, ein Interesse am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten besteht, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Es stimmt nicht mit dem Interesse des Kunden bzw. potenziellen Kunden am Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten überein;
b) es kann das Ergebnis der Versicherungsvertriebstätigkeiten zum Nachteil des Kunden beeinflussen.
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen verfahren auf die gleiche Weise, um Interessenkonflikte zwischen ihren Kunden zu ermitteln.
(2) Bei der Beurteilung gemäß Absatz 1 tragen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen mindestens den folgenden Situationen Rechnung:
a) Es ist wahrscheinlich, dass der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihm verbunden ist, einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, wodurch dem Kunden ein Schaden entstehen könnte;
b) für den Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihm verbunden ist, besteht ein finanzieller oder sonstiger Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
c) der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihm verbunden ist, ist an der Verwaltung oder Entwicklung von Versicherungsanlageprodukten maßgeblich beteiligt, insbesondere sofern solch eine Person Einfluss auf die Preisbildung dieser Produkte oder deren Vertriebskosten hat.
(1) Für die Zwecke des Artikels 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 legen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen in schriftlicher Form wirksame, ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest und setzen diese kontinuierlich um.
Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, tragen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung, von denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
(2) In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten
a) wird im Hinblick auf die ausgeführten Versicherungsvertriebstätigkeiten festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
b) wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu bewältigen und eine Schädigung von Kundeninteressen zu verhindern.
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren und Maßnahmen sind der Größe und dem Betätigungsfeld des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens und der Gruppe, der dieser bzw. dieses angehört, sowie der Höhe des Risikos, dass die Interessen des Kunden geschädigt werden, angemessen.
Die Verfahren und Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b schließen, soweit angemessen, Folgendes ein:
a) wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;
b) die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens — vertreten, die kollidieren könnten;
c) die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen Zahlungen, einschließlich der Vergütung, an relevante Personen, die sich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und Zahlungen, einschließlich der Vergütung, an andere relevante Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
d) Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der ein Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, ein Mitglied seiner Geschäftsleitung, ein Angestellter oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihm verbunden ist, Versicherungsvertriebstätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;
(1) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen vermeiden eine übermäßige Offenlegung und stellen sicher, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 nur in den Fällen als letztes Mittel angewandt wird, wenn die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden.
(2) Für die Zwecke der Offenlegung von Interessenkonflikten ergreifen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sämtliche folgenden Maßnahmen:
a) Sie liefern eine genaue Beschreibung des betreffenden Interessenkonflikts;
b) sie erklären die allgemeine Art und die Ursachen des Interessenkonflikts;
c) sie erklären die Risiken, die dem Kunden infolge des Interessenkonflikts entstehen, sowie die zur Minderung dieser Risiken getroffenen Maßnahmen;
d) sie weisen deutlich darauf hin, dass die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die sie zur Verhinderung oder Bewältigung des Interessenkonflikts getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Risiken für eine Schädigung der Interessen des Kunden abgewendet werden.
(1) Für die Zwecke von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 beurteilen und prüfen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 4 festgelegten Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, und ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel.
(2) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zeichnen die Situationen, in denen ein den Interessen eines Kunden möglicherweise zuwiderlaufender Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte, auf und aktualisieren diese Aufzeichnungen regelmäßig.
Die Geschäftsleitung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die im Unterabsatz 1 genannten Situationen.
(1) Ein Anreiz bzw. eine Anreizregelung wird als nachteilig für die Qualität der betreffenden Dienstleistung für den Kunden angesehen, sofern der Anreiz bzw. die Anreizregelung aufgrund der Art und des Ausmaßes Anlass dafür bietet, Versicherungsvertriebstätigkeiten auf eine Art und Weise auszuführen, die gegen die Verpflichtung verstößt, im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
(2) Um zu beurteilen, ob ein Anreiz bzw. eine Anreizregelung sich nachteilig auf die Qualität der betreffenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt, nehmen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen eine Gesamtanalyse vor, bei der sämtlichen relevanten Faktoren, die das Risiko einer nachteiligen Auswirkung auf die Qualität der betreffenden Dienstleistung für den Kunden erhöhen bzw. senken können, sowie den organisatorischen Maßnahmen, die zur Verhinderung des Risikos einer nachteiligen Auswirkung von dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, das Vertriebstätigkeiten ausführt, ergriffen werden, Rechnung getragen wird.
Als Bewertungskriterien berücksichtigen sie insbesondere,
a) ob der Anreiz bzw. die Anreizregelung den Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dazu veranlasst, dem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt bzw. eine bestimmte Versicherungsleistung anzubieten oder zu empfehlen, trotz des Umstands, dass er bzw. es imstande wäre, ein anderes Versicherungsprodukt bzw. eine andere Versicherungsleistung anzubieten, das bzw. die den Bedürfnissen des Kunden besser entspricht;
b) ob der Anreiz bzw. die Anreizregelung ausschließlich oder vorwiegend auf wirtschaftlichen Kriterien beruht oder ob er bzw. sie angemessene qualitative Kriterien berücksichtigt, in welche die Erfüllung der geltenden Verordnungen, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen sowie die Kundenzufriedenheit einfließen;
c) den Wert des gezahlten oder entgegengenommenen Anreizes im Verhältnis zum Wert des Produkts und der Dienstleistungen;
(1) Für die Zwecke der Beratung über Versicherungsanlageprodukte gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 legen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen den Umfang der vom Kunden bzw. potenziellen Kunden einzuholenden Informationen unter Berücksichtigung aller Merkmale der gegenüber diesem Kunden bzw. potenziellen Kunden zu erbringenden Beratung fest.
(2) Unbeschadet der Tatsache, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, holen die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden bzw. den potenziellen Kunden zu erfassen und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass ihre persönlichen Empfehlungen an den Kunden bzw. potenziellen Kunden sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie entsprechen den Anlagezielen des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft;
b) sie entsprechen den finanziellen Verhältnissen des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;
c) sie sind so beschaffen, dass der Kunde bzw. potenzielle Kunde in dem für den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung relevanten Anlagebereich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
(3) Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden bzw. potenziellen Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, umfassen — soweit relevant — Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.
(4) Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft, umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage. Die Menge der gesammelten Informationen muss dem speziellen Typ des in Betracht gezogenen Produkts bzw. der in Betracht gezogenen Dienstleistung angemessen sein.
(5) Erlangt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen nicht, bietet er bzw. es dem Kunden bzw. potenziellen Kunden keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte an.
(6) Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab.
(7) Bei der Erbringung von Beratung im Hinblick auf die Umschichtung zugrunde liegender Investitionswerte holen die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen zudem die erforderlichen Informationen über die bestehenden zugrunde liegenden Investitionswerte des Kunden sowie die empfohlenen Neuinvestitionswerte ein und führen eine Analyse der zu erwartenden Kosten und Vorteile der Umschichtung durch, sodass sie mit angemessener Sicherheit nachweisen können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten voraussichtlich überwiegen.
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden zu Zwecken der Beurteilung der Eignung gesammelten Informationen zuverlässig sind. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
a) Sicherstellung, dass die Kunden sich der Bedeutung der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen bewusst sind;
b) Sicherstellung, dass alle zur Eignungsbeurteilung eingesetzten Werkzeuge, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und so gestaltet sind, dass sie bei ihren Kunden eingesetzt werden können, wobei alle Beschränkungen auszumachen und im Rahmen der Eignungsbeurteilung aktiv einzudämmen sind;
c) Sicherstellung, dass die im Rahmen des Verfahrens gestellten Fragen aller Voraussicht nach für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden ergeben und die für die Durchführung der Eignungsbeurteilung benötigten Informationen liefern;
d) Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Kohärenz der Kundeninformationen sicherzustellen, indem beispielsweise erörtert wird, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen offensichtliche Ungenauigkeiten aufweisen.
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen lassen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Versicherungsanlageprodukten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 weder Unklarheit noch Verwirrung entstehen. Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen informieren die Kunden auf klare und einfache Weise darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dient, es ihnen zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln.
Die Verantwortung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens für die Durchführung der Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2016/97 wird durch den Umstand, dass die Beratung über Versicherungsanlageprodukte ganz oder teilweise über ein voll- oder teilautomatisiertes System erbracht wird, nicht eingeschränkt.
In Bezug auf Gruppenversicherungen legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Grundsätze dazu fest, wer der Eignungsbeurteilung zu unterziehen ist, wenn ein Versicherungsvertrag im Namen einer Gruppe von Mitgliedern abgeschlossen wird, bei der das einzelne Mitglied keine individuelle Entscheidung über seinen Beitritt treffen kann, und setzt diese um. Diese Grundsätze enthalten zudem Vorschriften darüber, wie diese Beurteilung in der Praxis durchgeführt wird, was auch mit einschließt, bei wem die Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, die finanziellen Verhältnisse sowie Anlageziele eingeholt werden.
Die gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze werden vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen schriftlich festgehalten.
(1) Bei der Beratung zur Eignung eines Versicherungsanlageprodukts gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 stellen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen dem Kunden eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, die Folgendes enthält:
a) einen Überblick über die erteilten Ratschläge;
b) Angaben dahin gehend, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kunden passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie Folgendem gerecht wird:
(2) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen weisen die Kunden darauf hin und geben in der Geeignetheitserklärung an, ob die empfohlenen Versicherungsanlageprodukte voraussichtlich eine regelmäßige Überprüfung der Bestimmungen erfordern.
(3) Hat der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen den Kunden über die Vornahme einer regelmäßigen Eignungsbeurteilung informiert, können sich die auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Erklärungen auf Veränderungen hinsichtlich der Dienstleistungen bzw. zugrunde liegenden Investitionswerte und/oder der Umstände des Kunden beschränken, während sämtliche Einzelheiten der ersten Erklärung nicht noch einmal aufzuführen sind.
(4) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die eine regelmäßige Eignungsbeurteilung vornehmen, überprüfen im besten Interesse ihrer Kunden die Eignung der empfohlenen Versicherungsanlageprodukte mindestens einmal jährlich. Je nach den Merkmalen des Kunden, beispielsweise Risikobereitschaft, und Art des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts wird die Häufigkeit dieser Beurteilungen erhöht.
Unbeschadet des Umstands, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, prüfen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung, ob ein(e) gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 vertriebene(s) Versicherungsleistung bzw. Versicherungsprodukt für einen Kunden geeignet ist, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen oder gewünschten Dienstleistung bzw. dem angebotenen oder gewünschten Produkt zu verstehen.
Ein Versicherungsanlageprodukt gilt im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2016/97 als nichtkomplex, wenn es sämtliche folgenden Kriterien erfüllt:
a) Es liefert einen vertraglich garantierten Mindestfälligkeitswert, der wenigstens dem vom Kunden nach Abzug der legitimen Kosten gezahlten Betrag entspricht;
b) es umfasst keine Klausel, keine Bedingung und keinen Auslöser, die bzw. der es dem Versicherungsunternehmen ermöglicht, die Art, das Risiko oder das Auszahlungsprofil des Versicherungsanlageprodukts wesentlich zu verändern;
c) es bietet Möglichkeiten zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Versicherungsanlageprodukts zu einem für den Kunden verfügbaren Wert;
d) es enthält keine expliziten oder impliziten Gebühren, die dazu führen, dass dem Kunden — obwohl technisch Möglichkeiten zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Versicherungsanlageprodukts bestehen — durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen könnte, weil die Gebühren in einem unangemessenen Verhältnis zu den dem Versicherungsunternehmen entstehenden Kosten stehen;
(1) Für die Zwecke von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erstrecken sich die von den Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen einzuholenden notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden im jeweiligen Anlagebereich auf die nachfolgend genannten Punkte, soweit diese nach Art des Kunden und Art und Typ der angebotenen oder angefragten Produkte oder Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen sind:
a) Art der Dienstleistungen, Geschäfte, Versicherungsanlageprodukte oder Finanzinstrumente, mit denen der Kunde bzw. potenzielle Kunde vertraut ist;
b) Art, Anzahl, Wert und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden bzw. potenziellen Kunden mit Versicherungsanlageprodukten oder Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
c) Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.
(2) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen hindert einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht daran, die für die Zwecke von Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Wurden die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 erforderlichen Informationen gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2016/97 bereits eingeholt, fragen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen diese nicht erneut beim Kunden an.
(4) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, sich auf die von seinen Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihm ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 23. Februar 2018.
f) Grundsätze für den Umgang mit Geschenken und Zuwendungen, in denen eindeutig festgelegt ist, unter welchen Bedingungen Geschenke und Zuwendungen angenommen bzw. gewährt werden können und welche Schritte bei der Annahme bzw. Gewährung von Geschenken und Zuwendungen zu unternehmen sind.
(2) Stellen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen fest, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren nicht angemessen sind, um sicherzustellen, dass die Versicherungsvertriebstätigkeiten im besten Interesse des Kunden ausgeführt und nicht durch entgegengesetzte Interessen des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens selbst oder eines anderen Kunden beeinträchtigt werden, führen sie zu diesem Zweck angemessene alternative Maßnahmen und Verfahren ein.
e) ob ein angemessener Mechanismus zur Rückforderung des Anreizes bei einem Storno oder frühzeitigen Rückkauf des Produkts oder im Falle einer Schädigung der Interessen des Kunden existiert;
f) ob eine variable oder an die Erreichung eines bestimmten Ziels gebundene Schwelle jedweder Form oder ein anderer werterhöhender Mechanismus besteht, der bei Erreichung eines bestimmten Verkaufsvolumens oder -werts ausgelöst wird.
e) es weist keine sonstige Struktur auf, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen.
(1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(2) Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 beinhaltet eine redliche und ausgewogene Überprüfung der an den jeweiligen Kunden erbrachten Dienstleistungen und der im Namen dieses Kunden ausgeführten Geschäfte während des Berichtszeitraums und umfasst gegebenenfalls die Gesamtkosten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen und Geschäften sowie den Wert der einzelnen zugrunde liegenden Investitionswerte.
(3) Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 wird mindestens einmal jährlich vorgelegt.
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Eignungsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
a) das Ergebnis der Eignungsbeurteilung;
b) die Empfehlung für den Kunden und die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Erklärung;
c) vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Eignungsbeurteilung vorgenommene Änderungen, insbesondere Änderungen hinsichtlich der Risikobereitschaft des Kunden;
d) Änderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Investitionswerte.
(3) Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Angemessenheitsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
a) das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;
b) gegebenenfalls Hinweise für den Kunden, sofern das Versicherungsanlageprodukt als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit dem Vertragsabschluss fortzufahren, sowie gegebenenfalls ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Wunsch des Kunden auf Fortführung des Vertragsabschlusses nachgekommen ist;
c) gegebenenfalls Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben gemacht hat, sodass der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen die Angemessenheit des Versicherungsanlageprodukts beurteilen kann, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit dem Vertragsabschluss fortzufahren, sowie gegebenenfalls ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Wunsch des Kunden auf Fortführung des Vertragsabschlusses nachgekommen ist.
(4) Die Aufzeichnungen werden auf einem Datenträger aufbewahrt, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können. Die zuständige Behörde muss ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen, jedes Element in klarer und genauer Form rekonstruieren und jegliche Veränderung, Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht feststellen können.