Artikel 14 Geeignetheitserklärung — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEIT
ABSCHNITT 1 Beurteilung der Eignung
Artikel 14 Geeignetheitserklärung
Rückverweise
(1) Bei der Beratung zur Eignung eines Versicherungsanlageprodukts gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 stellen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen dem Kunden eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, die Folgendes enthält:
a) einen Überblick über die erteilten Ratschläge;
b) Angaben dahin gehend, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kunden passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie Folgendem gerecht wird:
(2) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen weisen die Kunden darauf hin und geben in der Geeignetheitserklärung an, ob die empfohlenen Versicherungsanlageprodukte voraussichtlich eine regelmäßige Überprüfung der Bestimmungen erfordern.
(3) Hat der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen den Kunden über die Vornahme einer regelmäßigen Eignungsbeurteilung informiert, können sich die auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Erklärungen auf Veränderungen hinsichtlich der Dienstleistungen bzw. zugrunde liegenden Investitionswerte und/oder der Umstände des Kunden beschränken, während sämtliche Einzelheiten der ersten Erklärung nicht noch einmal aufzuführen sind.
(4) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die eine regelmäßige Eignungsbeurteilung vornehmen, überprüfen im besten Interesse ihrer Kunden die Eignung der empfohlenen Versicherungsanlageprodukte mindestens einmal jährlich. Je nach den Merkmalen des Kunden, beispielsweise Risikobereitschaft, und Art des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts wird die Häufigkeit dieser Beurteilungen erhöht.
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