Artikel 15 Beurteilungsverfahren — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEIT
ABSCHNITT 2 Beurteilung der Angemessenheit
Artikel 15 Beurteilungsverfahren
Rückverweise
Unbeschadet des Umstands, dass gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen hat, prüfen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei der Beurteilung, ob ein(e) gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 vertriebene(s) Versicherungsleistung bzw. Versicherungsprodukt für einen Kunden geeignet ist, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen oder gewünschten Dienstleistung bzw. dem angebotenen oder gewünschten Produkt zu verstehen.
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