Artikel 10 Zuverlässigkeit von Informationen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEIT
ABSCHNITT 1 Beurteilung der Eignung
Artikel 10 Zuverlässigkeit von Informationen
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden zu Zwecken der Beurteilung der Eignung gesammelten Informationen zuverlässig sind. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
a) Sicherstellung, dass die Kunden sich der Bedeutung der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen bewusst sind;
b) Sicherstellung, dass alle zur Eignungsbeurteilung eingesetzten Werkzeuge, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und so gestaltet sind, dass sie bei ihren Kunden eingesetzt werden können, wobei alle Beschränkungen auszumachen und im Rahmen der Eignungsbeurteilung aktiv einzudämmen sind;
c) Sicherstellung, dass die im Rahmen des Verfahrens gestellten Fragen aller Voraussicht nach für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden ergeben und die für die Durchführung der Eignungsbeurteilung benötigten Informationen liefern;
d) Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Kohärenz der Kundeninformationen sicherzustellen, indem beispielsweise erörtert wird, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen offensichtliche Ungenauigkeiten aufweisen.
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