EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEITABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. AngemessenheitArtikel 19

Artikel 19Aufbewahrung von Aufzeichnungen

In Kraft seit 09. Januar 2018
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