Artikel 19 Aufbewahrung von Aufzeichnungen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEIT
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit
Artikel 19 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Eignungsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
a) das Ergebnis der Eignungsbeurteilung;
b) die Empfehlung für den Kunden und die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Erklärung;
c) vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Eignungsbeurteilung vorgenommene Änderungen, insbesondere Änderungen hinsichtlich der Risikobereitschaft des Kunden;
d) Änderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Investitionswerte.
(3) Im Falle einer gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 durchgeführten Angemessenheitsbeurteilung umfassen die Aufzeichnungen zudem Folgendes:
a) das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;
b) gegebenenfalls Hinweise für den Kunden, sofern das Versicherungsanlageprodukt als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit dem Vertragsabschluss fortzufahren, sowie gegebenenfalls ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Wunsch des Kunden auf Fortführung des Vertragsabschlusses nachgekommen ist;
Rückverweise
(4) Die Aufzeichnungen werden auf einem Datenträger aufbewahrt, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können. Die zuständige Behörde muss ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen, jedes Element in klarer und genauer Form rekonstruieren und jegliche Veränderung, Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht feststellen können.
Keine Ergebnisse gefunden