Artikel 6 Offenlegung — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II INTERESSENKONFLIKTE UND ANREIZE
Artikel 6 Offenlegung
Rückverweise
(1) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen vermeiden eine übermäßige Offenlegung und stellen sicher, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 nur in den Fällen als letztes Mittel angewandt wird, wenn die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden.
(2) Für die Zwecke der Offenlegung von Interessenkonflikten ergreifen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sämtliche folgenden Maßnahmen:
a) Sie liefern eine genaue Beschreibung des betreffenden Interessenkonflikts;
b) sie erklären die allgemeine Art und die Ursachen des Interessenkonflikts;
c) sie erklären die Risiken, die dem Kunden infolge des Interessenkonflikts entstehen, sowie die zur Minderung dieser Risiken getroffenen Maßnahmen;
d) sie weisen deutlich darauf hin, dass die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die sie zur Verhinderung oder Bewältigung des Interessenkonflikts getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Risiken für eine Schädigung der Interessen des Kunden abgewendet werden.
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