Artikel 13 Gruppenversicherung — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEURTEILUNG DER EIGNUNG UND ANGEMESSENHEIT
ABSCHNITT 1 Beurteilung der Eignung
Artikel 13 Gruppenversicherung
Rückverweise
In Bezug auf Gruppenversicherungen legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Grundsätze dazu fest, wer der Eignungsbeurteilung zu unterziehen ist, wenn ein Versicherungsvertrag im Namen einer Gruppe von Mitgliedern abgeschlossen wird, bei der das einzelne Mitglied keine individuelle Entscheidung über seinen Beitritt treffen kann, und setzt diese um. Diese Grundsätze enthalten zudem Vorschriften darüber, wie diese Beurteilung in der Praxis durchgeführt wird, was auch mit einschließt, bei wem die Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, die finanziellen Verhältnisse sowie Anlageziele eingeholt werden.
Die gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze werden vom Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen schriftlich festgehalten.
Keine Ergebnisse gefunden