Artikel 7 Überprüfung und Führung von Aufzeichnungen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II INTERESSENKONFLIKTE UND ANREIZE
Artikel 7 Überprüfung und Führung von Aufzeichnungen
(1) Für die Zwecke von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/97 beurteilen und prüfen die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 4 festgelegten Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, und ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel.
(2) Die Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zeichnen die Situationen, in denen ein den Interessen eines Kunden möglicherweise zuwiderlaufender Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte, auf und aktualisieren diese Aufzeichnungen regelmäßig.
Die Geschäftsleitung des Versicherungsvermittlers bzw. Versicherungsunternehmens erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die im Unterabsatz 1 genannten Situationen.
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