Artikel 18 Regelmäßige Berichte — Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
(1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(2) Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 beinhaltet eine redliche und ausgewogene Überprüfung der an den jeweiligen Kunden erbrachten Dienstleistungen und der im Namen dieses Kunden ausgeführten Geschäfte während des Berichtszeitraums und umfasst gegebenenfalls die Gesamtkosten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen und Geschäften sowie den Wert der einzelnen zugrunde liegenden Investitionswerte.
(3) Der regelmäßige Bericht nach Absatz 1 wird mindestens einmal jährlich vorgelegt.
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