Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten festgelegt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;
3. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich während des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
4. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
5. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
6. „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;
7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller sowie für Familienangehörige und nahe Verwandte von Antragstellern, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn diese Familienangehörigen und nahen Verwandten von den Antragstellern abhängig sind, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern Informationen über die gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter auch Informationen in Bezug auf ihre jeweiligen Aufnahmesysteme, so bald wie möglich und so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Antragsteller die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv in Anspruch nehmen und den darin festgelegten Pflichten nachkommen können.
Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) auszuarbeitenden Musters insbesondere Standardinformationen zu den gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen zur Verfügung. Diese Informationen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Stellung des Antrags oder innerhalb der für seine Registrierung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung und -vertretung erbringen, darunter auch Organisationen oder Personengruppen, die eine solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, sowie welche Organisationen, ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache sowie in einer Sprache bereitgestellt werden, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich oder gegebenenfalls bildlich, etwa anhand von Videos oder Piktogrammen, bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Antragstellers angepasst.
Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in altersgerechter Weise und in einer Weise bereit, mit der sichergestellt wird, dass der unbegleitete Minderjährige sie versteht, indem gegebenenfalls auf Minderjährige angepasstes Informationsmaterial verwendet wird. Die Informationen werden in Anwesenheit des Vertreters des unbegleiteten Minderjährigen oder einer Person bereitgestellt, die geeignet ist, vorläufig die Aufgaben des Vertreters wahrzunehmen, bis ein Vertreter bestellt wurde.
In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer mündlichen Übersetzung oder gegebenenfalls bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen zur Verfügung stellen, wenn
a) er nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist schriftlich vorzulegen, da die Sprache, die ein Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, eine seltene Sprache ist und
b) der Antragsteller anschließend bestätigt, dass er die vorgelegten Informationen verstanden hat.
In den in Unterabsatz 3 genannten Fällen hat der Mitgliedstaat so bald wie möglich eine schriftliche Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen einzuholen und dem Antragsteller bereitzustellen, es sei denn, eine solche Bereitstellung ist offensichtlich nicht mehr erforderlich.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Antragsteller das in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Dokument ausgehändigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen von einem Antragsteller nicht allein aus dem Grund, dass er internationalen Schutz beantragt hat, oder allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, verlangen, dass er unnötige oder unverhältnismäßig viele Unterlagen vorlegt, oder einem Antragsteller sonstige administrative Anforderungen auferlegen, bevor ihm die Rechte gewährt werden, auf die er gemäß dieser Richtlinie Anspruch hat.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen.
(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren wie etwa die in Artikel 14 genannte Familienzusammenführung sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets gemäß Absatz 1 nur zuweisen, um eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder eine räumliche Verteilung der betreffenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller gemäß Artikel 5 über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller in dem ihnen zugewiesenen geografischen Gebiet effektiven Zugang zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie sowie zu den Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes haben. Dieses geografische Gebiet muss ausreichend groß sein und den Zugang zu erforderlichen öffentlichen Infrastrukturen ermöglichen und darf die unveräußerliche Privatsphäre der Antragsteller nicht beeinträchtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke von Absatz 1 Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar ist, zu verlassen.
Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, darf ein Mitgliedstaat keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden im Voraus über solche Termine in Kenntnis zu setzen.
(6) Wurde — auch als Folge eines Antrags des Antragstellers auf Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs des Antragstellers gemäß Artikel 29 — festgestellt, dass ein Antragsteller in dem geografischen Gebiet seine Rechte nach dieser Richtlinie oder die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte, so findet die Zuweisung des Antragstellers zu dem betreffenden geografischen Gebiet keine Anwendung mehr.
(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a) bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b) bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht;
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht;
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.
(2) Die Haft eines Antragstellers muss von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet werden. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben und erläutert, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Beginn der Haft abgeschlossen werden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen werden.
Wurde die in Unterabsatz 1 genannte gerichtliche Überprüfung im Falle einer Durchführung von Amts wegen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Haft oder im Falle einer Durchführung auf Antrag des Antragstellers nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen, so ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(4) In Haft befindliche Antragsteller werden unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit informiert, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten.
(1) Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in einer solchen speziellen Hafteinrichtung nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so wird der in Haft genommene Antragsteller gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, und es kommen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen zur Anwendung.
In Haft genommene Antragsteller werden, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben, untergebracht.
Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.
(2) In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Diese Möglichkeit gilt auch für Organisationen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater und Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu den Rechten und Pflichten dieser Antragsteller in einer Sprache bereitgestellt werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(1) Die Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden.
In Fällen, in denen die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, werden diese Antragsteller nicht in Haft genommen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen der Antragsteller stattfinden und sie rechtzeitig und in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird.
(2) Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sie werden gemäß den Artikeln 26 und 27 in geeigneten Unterkünften untergebracht.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, die für sie geeignet sind.
Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden,
a) wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder
b) wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt.
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Minderjährige werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Minderjährige aus der Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen.
Gewährt ein Mitgliedstaat Antragstellern Unterkunft, so trifft er geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den gleichen Zugang zu Bildung wie ihren eigenen Staatsangehörigen und unter ähnlichen Bedingungen, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen diese Minderjährigen oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, werden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterricht für Minderjährige in denjenigen der eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu integrieren und hat von gleicher Qualität zu sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften darum, die Kontinuität der Bildung von Minderjährigen sicherzustellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den in Absatz 1 genannten Minderjährigen der Zugang zum Bildungssystem so bald wie möglich gewährt wird und dass die Gewährung dieses Zugangs nicht um mehr als zwei Monate, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wurde, verzögert wird, wobei die Schulferien zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten gewähren Bildung im Rahmen des regulären Bildungssystems. Als vorübergehende Maßnahme und für einen Zeitraum von höchstens einem Monat können die Mitgliedstaaten diesen Unterricht jedoch außerhalb des regulären Bildungssystems anbieten.
Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkurse, angeboten, um ihnen den Zugang zum und die Teilnahme am regulären Bildungssystem zu erleichtern.
(3) Ist der Zugang zum regulären Bildungssystem aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. entzogen, wenn er bereits gewährt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, die im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt nach den nationalen Rechtsvorschriften haben.
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, auch in Bezug auf die Jugendarbeitslosenquote, können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine bestimmte freie Stelle, deren Besetzung durch einen Antragsteller, der Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 hat, ein Arbeitgeber in Erwägung zieht, durch Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Unionsbürger oder durch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, besetzt werden könnte. Stellt der Mitgliedstaat fest, dass die betreffende freie Stelle mit solchen Personen besetzt werden könnte, so kann der Mitgliedstaat oder der Arbeitgeber dem sich bewerbenden Antragsteller die Einstellung auf der betreffenden Stelle verweigern.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden:
a) Beschäftigungsbedingungen, das Mindestbeschäftigungsalter und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprach- und Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser angemessene Lebensstandard nach Unterabsatz 1 gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard gemäß Absatz 2 verfügen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern auch verlangen, dass sie für die Kosten der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen, wenn sie hierfür über ausreichende Mittel verfügen, es sei denn, die medizinische Versorgung wird den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten kostenlos geleistet.
(5) Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein angemessener Lebensstandard geboten wurde, über ausreichende Mittel verfügt hat, um für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der medizinischen Versorgung im Einklang mit Absatz 4 aufzukommen, können die Mitgliedstaaten von dem Antragsteller verlangen, die Kosten dieser im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder medizinischen Versorgung zu erstatten.
(6)
(1) Sofern die Mitgliedstaaten die Unterbringung als Sachleistung zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass durch eine solche Unterbringung dem Antragsteller ein angemessener Lebensstandard im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 sowie die notwendige Unterstützung gewährt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme Rechnung zu tragen. Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen:
a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz;
b) Unterbringungszentren;
c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.
(2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 12 und 13 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird;
b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;
c) Familienangehörige, Rechtsbeistände oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang zu der Unterbringung erhalten, um den Antragstellern zu unterstützen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern eine Entscheidung mitgeteilt wurde, sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, haben sie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.
Wenn keine gesonderte Entscheidung ergeht, wird in der Überstellungsentscheidung angegeben, dass die entsprechenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß diesem Artikel entzogen worden sind. Der Antragsteller ist über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Entscheidung zu belehren.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Diese kann durch Allgemeinmediziner oder erforderlichenfalls durch Fachärzte erfolgen. Die erforderliche medizinische Versorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.
(3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung.
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen.
Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch
a) andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder,
b) wenn Absatz 2 Buchstabe e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller
a) ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht;
b) nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden;
c) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat;
d) verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist;
e) grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder
f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.
(3) Hat ein Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder f getroffen und liegen die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vor, prüft er, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 22 Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Tatsache, dass es bei bestimmten Antragstellern, wie etwa denjenigen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben:
a) Minderjährige;
b) unbegleitete Minderjährige;
c) Personen mit Behinderungen;
d) ältere Menschen;
e) Schwangere;
f) Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen;
g) Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
h) Opfer von Menschenhandel;
i) Personen mit schweren Erkrankungen;
j) Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung;
k) Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.
(1) Um Artikel 24 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in jedem Einzelfall, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.
Diese Beurteilung nach Unterabsatz 1 kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen werden.
Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird durch die Ermittlung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme auf der Grundlage sichtbarer Merkmale oder Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers oder gegebenenfalls Äußerungen der Eltern oder des Vertreters des Antragstellers eingeleitet.
Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird innerhalb von 30 Tagen ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz oder, wenn sie in die Beurteilung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen wird, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist abgeschlossen, und den auf der Grundlage der Beurteilung ermittelten besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme wird Rechnung getragen.
Wenn besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme erst in einer späteren Phase des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes zutage treten, beurteilen die Mitgliedstaaten diese Bedürfnisse und tragen ihnen Rechnung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal, das die besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme gemäß diesem Artikel beurteilt,
a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen,
(1) Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.
(2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:
a) der Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung;
c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte;
d) den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, sowie zu Aktivitäten im Freien und erforderlichenfalls Zugang zu Schulmaterialien erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung geboten wird.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient.
(1) Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, bestellen die Mitgliedstaaten
a) bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren
b) so bald wie möglich und spätestens 15 Arbeitstage, nachdem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.
Der Vertreter und die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, treffen sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigen die eigenen Meinungen des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen.
Wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller, der behauptet, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, muss dieser Mitgliedstaat keinen Vertreter bestellen oder eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, gemäß Unterabsatz 1 bzw. 2.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Notfallpläne nach Artikel 32 Maßnahmen auf, die zu ergreifen sind, um die Bestellung von Vertretern und die Benennung von Personen zu gewährleisten, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, wenn sie mit einer unverhältnismäßig großen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger konfrontiert sind.
Reicht die Umsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Maßnahmen nicht aus, um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Anträgen, die von unbegleiteten Minderjährigen gestellt werden, zu bewältigen, oder in anderen außergewöhnlichen Situationen, kann die Benennung von Vertretern um zehn Arbeitstage hinausgeschoben und die Zahl unbegleiteter Minderjähriger pro Vertreter bis höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden.
Wenn die Mitgliedstaaten Unterabsatz 5 anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.
Die Aufgaben des Vertreters und der Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, enden, wenn die zuständigen Behörden nach der Einschätzung des Alters gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel waren oder Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychischer, physischer oder sexueller Natur, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, erlitten haben, die medizinische und psychologische Behandlung und Betreuung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdienste und Beratung, erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c wird diesen Personen bei Bedarf eine mündliche Übersetzung zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zu einer solchen Behandlung und Betreuung ist so zügig wie möglich nach der Ermittlung der Bedürfnisse dieser Personen zu gewähren.
(2) Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, einschließlich Gesundheitsfachkräften, muss im Hinblick auf die Bedürfnisse dieser Personen und eine geeignete Behandlung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdiensten, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden. Es unterliegt darüber hinaus in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht und den anwendbaren berufsständischen Regeln definiert ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn
a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder
b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt.
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen verfügbare unverbindliche operative Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährte Verfahren in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die von der Asylagentur im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegt wurden, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie unberührt bleibt.
(2) Die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten unterliegen dem in Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgesehenen Überwachungsmechanismus.
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, einen Notfallplan aus. In dem Notfallplan werden die geplanten Maßnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, konfrontiert ist. Der Notfallplan enthält auch Maßnahmen, um die in Artikel 20 Absatz 10 Buchstabe b genannten Situationen möglichst zügig zu bewältigen.
(2) Der Notfallplan nach Absatz 1 trägt den besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung, wird unter Verwendung eines von der Asylagentur auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur spätestens am 12. April 2025 mitgeteilt. Der Plan wird überprüft, wenn dies wegen veränderter Gegebenheiten erforderlich ist, mindestens jedoch alle drei Jahre, und, falls er aktualisiert wird, wird dies der Asylagentur mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur auf deren Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne nach Absatz 1 zur Verfügung, und die Asylagentur unterstützt die Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal von Behörden und Organisationen, das unmittelbar für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig ist, die nötige Ausbildung erhalten hat, um den Bedürfnissen der Antragsteller, einschließlich Minderjähriger, gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten die einschlägigen zentralen Teile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich, die sich auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile beziehen, sowie das Instrument zur Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden, in die Ausbildung ihres Personals auf.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen, einschließlich des Personals, der Übersetzer und der Dolmetscher, bereit, die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, und berücksichtigen dabei die saisonalen Schwankungen bei der Zahl der Antragsteller. Wenn lokale und regionale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft oder internationale Organisationen an der Umsetzung dieser Richtlinie beteiligt sind, werden ihnen die notwendigen Ressourcen zugewiesen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum 12. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 10, 12, 13, 17 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 2013/33/EU | 20. Juli 2015 |
| Richtlinie 2013/33/EU | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 einleitender Satzteil | Artikel 2 einleitender Satzteil |
| Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 2 |
| Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 3 |
| Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 4 |
| Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Nummer 5 |
| Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Nummer 6 |
| Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Nummer 7 |
| — | Artikel 2 Nummer 8 |
| Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Nummer 9 |
| Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Nummer 10 |
| — | Artikel 2 Nummer 11 |
| — | Artikel 2 Nummer 12 |
| Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Nummer 13 |
| Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Nummer 14 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 |
| — | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 6 Absatz 1 bis 4 | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 3 |
| Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 3 |
| — | Artikel 7 Absätze 5 und 7 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 |
| — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| — | Artikel 9 Absatz 2 |
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 7 Nummer 6 |
| — | Artikel 9 Absätze 4 und 5 |
| Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b | Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b |
| — | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c |
| Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d |
| Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e |
| Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f |
| Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g |
| Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 5 |
| Artikel 9 | Artikel 11 |
| Artikel 10 | Artikel 12 |
| Artikel 11 | Artikel 13 |
| Artikel 12 | Artikel 14 |
| Artikel 13 | Artikel 15 |
| Artikel 14 | Artikel 16 |
| Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 2 |
| — | Artikel 17 Absätze 4 bis 8 |
| Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 9 |
| — | Artikel 18 |
| Artikel 16 | — |
| Artikel 17 Absätze 1 bis 4 | Artikel 19 Absätze 1 bis 5 |
| — | Artikel 19 Absatz 6 |
| Artikel 17 Absatz 5 | Artikel 19 Absatz 7 |
| Artikel 18 Absätze 1 bis 8 | Artikel 20 Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9 |
| — | Artikel 20 Absatz 5 |
| Artikel 18 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 20 Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2 |
| — | Artikel 20 Absatz 10 Unterabsatz 3 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 19 | Artikel 22 Absätze 1 und 3 |
| — | Artikel 22 Absatz 2 |
| Artikel 20 einleitender Satzteil | Artikel 23 Absatz 1 |
| Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a b und c |
| — | Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1, Buchstaben e und f |
| Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 20 Absatz 3 |
| Artikel 20 Absatz 2 | — |
| Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 20 Absatz 4 | — |
| Artikel 20 Absatz 5 | Artikel 23 Absatz 4 |
| Artikel 20 Absatz 6 | Artikel 23 Absatz 5 |
| Artikel 21 | Artikel 24 |
| Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 |
| — | Artikel 25 Absatz 2 |
| Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 25 Absätze 3, 4 und 5 |
| Artikel 23 Absätze 1 bis 5 | Artikel 26 Absätze 1 bis 5 |
| Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 6 |
| Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 | — |
| — | Artikel 27 Absatz 1,Unterabsätze 2 bis 8 und Artikel 27 Absätze 2 bis 5, 7 und 8 |
| Artikel 24 Absätze 2 und 3 | Artikel 27 Absätze 9 und 10 |
| Artikel 24 Absatz 4 | Artikel 26 Absatz 6 |
| Artikel 25 | Artikel 28 |
| Artikel 26 | Artikel 29 |
| Artikel 27 | Artikel 30 |
| Artikel 28 | Artikel 31 |
| — | Artikel 32 |
| Artikel 29 | Artikel 33 |
| Artikel 30 Absätze 1 und 2 | Artikel 34 |
| Artikel 30 Absatz 3 | — |
| Artikel 31 | Artikel 35 |
| Artikel 32 | Artikel 36 |
| Artikel 33 Absatz 1 | Artikel 37 |
| Artikel 33 Absatz 2 | — |
| Artikel 34 | Artikel 38 |
| Anhang I | — |
| Anhang II | Anhang I |
| Anhang III | Anhang II |
8. „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
10. „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;
12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen;
13. „Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisation, einschließlich einer Behörde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, verfügt, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln, sodass das Wohl und das allgemeine Wohlergehen dieses unbegleiteten Minderjährigen geschützt werden und der unbegleitete Minderjährige die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann;
14. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, der besondere Bedingungen oder Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können.
(7) Bevor der betreffende Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch macht, legt er im nationalen Recht die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest und unterrichtet die Kommission und die Asylagentur im Einklang mit Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache unterrichtet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist;
g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die Haft unbegleiteter Minderjähriger in regelmäßigen Zeitabständen von Amts wegen überprüft.
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(6) Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung gemäß den Absätzen 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unter den in Artikel 29 genannten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann.
Das Wohl des Kindes nach Artikel 26 zu berücksichtigen, ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten.
In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung gemäß Artikel 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
(3) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ausgerichtet sind. Solche Einrichtungen müssen über Personal verfügen, das dafür qualifiziert ist, die Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern.
Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.
In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst sind.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt.
Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind.
(6) Wenn der Antragsteller an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten wird, mit Ausnahme der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fälle, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, von Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen. Die Mitgliedstaaten müssen über ausreichende Einrichtungen und Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, dass die Abweichungen nach diesem Absatz nur in Ausnahmefällen angewandt werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.
c) allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, Berufspraktika und Berufsberatungsdiensten;
d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und
e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen und Erfahrungen, die die Antragsteller früher erworben haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken:
a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes;
b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von
c) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe d oder e durch Nichtgewährung der Gleichbehandlung für mindestens drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder aufgrund einer früheren Beschäftigung Anspruch auf Sozialleistungen haben, hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
(6) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung nach Absatz 5 dieses Artikels durch den Ausschluss von Sozialleistungen einschränken, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind.
(7) Das Recht auf Gleichbehandlung nach dem vorliegenden Artikel begründet kein Aufenthaltsrecht, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib durch eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 beendet wurde.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern die Mitgliedstaaten soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können.
(9) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden.
(7) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage der Leistungsniveaus, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur über diese Niveaus in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
(4) Bei der Bereitstellung von Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.
(5) Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit.
(6) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind.
(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeiständen oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.
(8) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen. Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten.
(10) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn
a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist;
b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen.
Bei anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 22 und ein Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen im Einklang steht, gewährleistet.
Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur unverzüglich gemäß Artikel 32 Absatz 2 von der Aktivierung seines Notfallplans in Kenntnis. Außerdem unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur, sobald die Gründe für die Bereitstellung dieser anderen materiellen Leistungen nicht mehr bestehen.
c) Antragsteller, die vorher eine entsprechende Einwilligung nach nationalem Recht erteilt haben, für die weitere Untersuchung ihres psychischen und körperlichen Zustands an eine geeignete medizinische Fachkraft oder einen Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich ihre psychische oder physische Gesundheit auf ihre Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte; erforderlichenfalls wird eine mündliche Übersetzung durch einen ausgebildeten Dolmetscher zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass der Antragsteller mit dem medizinischen Personal kommunizieren kann; falls ein ausgebildeter Dolmetscher nicht zur Verfügung steht und dies zu einer Verzögerung der Behandlung führen würde, kann die mündliche Übersetzung auch von einem anderen Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Antragsteller damit einverstanden ist.
Die zuständigen Behörden tragen dem Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung Rechnung, wenn sie über die Art der besonderen Unterstützung bei der Aufnahme entscheiden, die dem Antragsteller gewährt werden könnte.
(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen.
(4) Nur Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme können die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten.
(5) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung lässt die Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 unberührt.
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich Vertreter und Personen, die geeignet sind, vorübergehend als Vertreter nach Artikel 27 zu fungieren, darf ausweislich eines Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern und keine Straftaten begangen haben, die ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen lassen, eine verantwortungsvolle Aufgabe im Zusammenhang mit Kindern zu übernehmen, und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse Minderjähriger, einschließlich derjenigen, die sich gegebenenfalls auf anwendbare Kinderschutznormen beziehen, zu Beginn und kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, unverzüglich über alle relevanten Fakten zu dem Minderjährigen unterrichtet wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich darüber informiert, dass eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, benannt wurde.
(3) Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt oder als Person benannt, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, bezeichnet diese eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vertreters im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt.
(4) Bei dem nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vertreter kann es sich um dieselbe Person handeln, die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen ist.
(5) Die zuständigen Behörden informieren unverzüglich
a) den unbegleiteten Minderjährigen in einer seinem Alter angemessenen Weise und so, dass sichergestellt ist, dass der Minderjährige diese Information versteht, über die Bestellung eines Vertreters für ihn und setzen ihn darüber in Kenntnis, wie er vertraulich und sicher Beschwerde gegen diesen Vertreter einlegen kann,
b) die für die Gewährung der Vorteile bei der Aufnahme zuständige Behörde darüber, dass ein Vertreter für den unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, und
c) den Vertreter über alle relevanten Fakten zu dem unbegleiteten Minderjährigen.
(6) Der Vertreter oder die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, darf nur bei Bedarf geändert werden, insbesondere wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass dieser Vertreter oder diese Person seine bzw. ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat.
Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Vertreter bestellt oder als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren.
(7) Die Mitgliedstaaten beauftragen eine natürliche Person, die als Vertreter bestellt wird oder als eine Person benannt wird, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, mit der Betreuung einer verhältnismäßigen und begrenzten Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen von höchstens 30 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig, um sicherzustellen, dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, dass die Vertreter und die Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, auch durch die Überprüfung des Strafregisters dieser bestellten Vertreter und derjenigen Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, Benannten in regelmäßigen zeitlichen Abständen, um potenzielle Unvereinbarkeiten mit ihrer Aufgabe zu ermitteln. Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihre benannten Vertreter oder bestellten Personen.
(9) Unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist oder geprüft wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie diesen Mitgliedstaat verlassen müssen, untergebracht:
a) bei erwachsenen Verwandten;
b) in einer Pflegefamilie;
c) in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige;
d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 26 Absatz 2 ihrem Wohl dient.
Geschwister sind, so weit wie möglich, zusammenzuhalten, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Minimum zu beschränken.
(10) Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig dafür Sorge, das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen. Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese Verwandten im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.