EU-RechtRichtlinienAufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-VorschriftenKAPITEL III KÜRZUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGENArtikel 23

Artikel 23Kürzung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

In Kraft seit 11. Juni 2024
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