EU-RechtRichtlinienAufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-VorschriftenKAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILEArtikel 13

Artikel 13 Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

In Kraft seit 11. Juni 2024
Up-to-date