Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller sowie für Familienangehörige und nahe Verwandte von Antragstellern, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn diese Familienangehörigen und nahen Verwandten von den Antragstellern abhängig sind, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
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