EU-RechtRichtlinienAufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-VorschriftenKAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILEArtikel 11

Artikel 11Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

In Kraft seit 11. Juni 2024
Up-to-date