Artikel 15 Medizinische Untersuchungen — Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILE
Artikel 15 Medizinische Untersuchungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.
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