EU-RechtRichtlinienAufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-VorschriftenKAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILEArtikel 21

Artikel 21Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat

In Kraft seit 11. Juni 2024
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