Artikel 31 System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung — Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL VI MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS
Artikel 31 System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen verfügbare unverbindliche operative Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährte Verfahren in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die von der Asylagentur im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegt wurden, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie unberührt bleibt.
(2) Die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten unterliegen dem in Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgesehenen Überwachungsmechanismus.
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