Artikel 34 Monitoring und Evaluierung — Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL VI MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS
Artikel 34 Monitoring und Evaluierung
Rückverweise
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum 12. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
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