EU-RechtRichtlinienAufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-VorschriftenKAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILEArtikel 8

Artikel 8Zuweisung von Antragstellern zu einem geografischen Gebiet

In Kraft seit 11. Juni 2024
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