Artikel 30 Zuständige Behörden — Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL VI MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS
Artikel 30 Zuständige Behörden
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.
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