Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen, sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union.
(1) Die Begriffe, die in dieser Richtlinie zur Bestimmung der in Artikel 3 Absätze 2 aufgeführten Handlungen verwendet werden, sind soweit anwendbar im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Unionsrechts, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, auszulegen.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
b) „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jedes Habitat einer Art, für das ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder jedes Habitat einer Art, für den bzw. das ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde oder für den bzw. das ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird;
c) „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden, und die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Handlungen, wenn sie rechtswidrig sind und zumindest grob fahrlässig begangen werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Handlung rechtswidrig, wenn sie
a) gegen Rechtsvorschriften der Union verstößt, mit denen ein Beitrag zur Verfolgung der Ziele der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV geleistet wird, oder
b) gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, verstößt, die der Umsetzung des unter Buchstabe a genannten Unionsrechts dienen.
Eine solche Handlung ist selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden:
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt, dessen Verwendung in größerem Umfang — d. h. die Verwendung des Erzeugnisses von mehreren Nutzern ungeachtet ihrer Anzahl — zur Einleitung, Emission oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser führt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen, und
d) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, wenn diese Handlung nicht im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates steht und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder geeignet ist, dies zu verursachen;
e) die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese Handlung ohne Genehmigung begangen wird und erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder des Wasserzustands oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
f) die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, wenn eine solche Handlung
g) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn eine solche Handlung eine nicht unerhebliche Menge betrifft, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;
h) das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, wenn eine solche Handlung den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht entspricht;
i) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2005/35/EG fällt, in ein in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genanntes Gebiet, es sei denn, diese von Schiffen ausgehende Einleitung erfüllt die Anforderungen einer Ausnahme gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, die eine Verschlechterung der Wasserqualität oder Schäden an der Meeresumwelt verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
j) der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet werden, wenn eine solche Handlung und eine solche gefährliche Tätigkeit, ein solcher gefährlicher Stoff oder ein solches gefährliches Gemisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
k) der Bau, der Betrieb und der Abbau einer Anlage, wenn eine solche Handlung und eine solche Anlage in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Verletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
l) die Herstellung, die Erzeugung, die Verarbeitung, die Handhabung, die Verwendung, der Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Beseitigung von radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, wenn eine solche Handlung und ein solches Material oder ein solcher Stoff in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2013/59/Euratom, 2014/87/Euratom oder 2013/51/Euratom des Rates fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
m) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn eine solche Handlung den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder dazu geeignet ist, diesen erheblich zu schädigen;
n) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgeführt sind, wenn die Arten in diesem Anhang denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV aufgeführten Arten, sowie der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Arten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;
o) der Handel von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführt sind, und die Einfuhr von einem oder mehreren Exemplaren solcher Arten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;
p) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft;
q) jede Handlung, die eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Störung von in Anhang II Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung oder Störung handelt;
r) das Verbringen in das Gebiet der Union, das Inverkehrbringen, die Haltung, die Zucht, die Beförderung, die Verwendung, den Tausch, das Bringen zur Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung, das Freisetzen in die Umwelt oder die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn eine solche Handlung
s) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen allein oder als Gemische im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen;
t) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung fluorierter Treibhausgase im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen und Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen, oder die Inbetriebnahme solcher Erzeugnisse und Einrichtungen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Straftat im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen eine qualifizierte Straftat darstellt, wenn diese Handlungen
a) ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder
b) entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 Buchstaben a bis d, Buchstaben f und g, Buchstaben i bis q, Ziffer r ii und Buchstaben s und t aufgeführten Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie rechtswidrig und zumindest grob fahrlässig begangen werden.
(5) Zusätzlich zu den Straftaten im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusätzliche Straftaten zum Schutz der Umwelt vorsehen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob der Schaden oder der mögliche Schaden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben j bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen erheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
a) der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt,
b) ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist,
c) das Ausmaß des Schadens,
d) die Reversibilität des Schadens.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben i bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen geeignet sind, die Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder ein Ökosystem, Tiere oder Pflanzen zu schädigen, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
a) das Vorliegen einer Handlung, die als für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden;
b) das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b im Unionsrecht oder im nationalen Recht oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung festgelegt ist, überschritten wurde;
c) ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob eine Menge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i sowie Buchstaben g, n, o und p unerheblich oder nicht unerheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
a) die Anzahl der betroffenen Gegenstände;
b) das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt ist, überschritten wurde;
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten;
d) die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, sofern eine Bewertung dieser Kosten möglich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 als Straftat geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p, r, s und t als Straftat geahndet werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k, l und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen;
b) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 3 fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden können;
c) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen, soweit dort auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k und l Bezug genommen wird, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen;
d) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s, und t fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können;
e) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die Folgendes umfassen können:
a) die Verpflichtung,
b) Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen und gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Umweltschadens und der finanziellen Vorteile, die sich aus der Straftat ergeben haben, festgesetzt werden;
c) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;
d) das Verbot, in juristischen Personen eine leitende Stellung der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;
e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;
f) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;
g) in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, aber nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen umfassen kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zugunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betroffenen juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb dieser juristischen Person innehat aufgrund
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihnen unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, darunter:
a) die Verpflichtung,
b) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
c) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen;
d) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;
f) die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;
g) die gerichtlich angeordnete Auflösung;
h) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
i) eine Verpflichtung, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern;
j) die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 — zumindest bei juristischen Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden können, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:
a) bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s und t
b) bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 für die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 verantwortlich gemacht werden, strengere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können als diejenigen, die auf die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 anwendbar sind.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:
a) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht;
b) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen;
c) der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;
d) die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen;
e) der Täter wurde bereits rechtskräftig wegen Straftaten gleicher Art wie diejenigen gemäß Artikel 3 oder 4 verurteilt;
f) mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;
g) der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;
h) die Straftat wurde in einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde, oder einem Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird, begangen.
Der erschwerende Umstand nach Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für die Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 3.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:
a) Der Täter stellt den vorherigen Zustand der Umwelt wieder her, wenn eine solche Wiederherstellung keine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2004/35/EG darstellt, oder unternimmt vor Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung Schritte, um die Auswirkungen und den Umfang des Schadens zu minimieren, oder behebt den Schaden;
b) der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise,
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten für einen ausreichend langen Zeitraum nach dieser Verurteilung ermöglicht.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können;
b) mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können;
c) mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
b) mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
c) mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern diese Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
b) die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde;
c) der Schaden, der eines der Tatbestandsmerkmale der Straftat darstellt, in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist; oder
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird;
c) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; oder
d) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist.
Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates an Eurojust verwiesen.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zudem sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird, wenn dies in Strafverfahren wegen anderer Straftaten geschieht.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige öffentliche und private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit solchen Interessenträgern zusammen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Verfassungstraditionen und der Struktur ihres Rechtssystems sowie anderer nationaler Gegebenheiten, ob der Grad der Spezialisierung dieser Behörden im Bereich des Umweltstrafrechts im Einklang mit dem nationalen Recht erhöht werden muss.
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und daran beteiligtes Personal der zuständigen Behörden regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen dieser Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete und des Personals der zuständigen Behörden geeignet sind, erhalten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Prävention und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:
a) die Gewährleistung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;
b) der Informationsaustausch für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegt sind;
c) die Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen;
d) der Austausch bewährter Verfahren;
e) die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben.
Besteht der Verdacht, dass die Umweltstraftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. Die Kommission kann gegebenenfalls Unterstützung leisten.
(1) Bis zum 21. Mai 2027 legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest und veröffentlichen diese.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um ihre nationale Strategie unverzüglich umzusetzen. Mit der nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt:
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik im Bereich von Umweltstraftaten, auch in grenzüberschreitenden Fällen, und Vorkehrungen für eine regelmäßige Bewertung, ob diese verwirklicht wurden;
b) die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung von Umweltstraftaten beteiligt sind, auch in Bezug auf die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union und in Bezug auf die Unterstützung europäischer Netzwerke, die sich mit Angelegenheiten befassen, die unmittelbar für die Bekämpfung dieser Straftaten relevant sind, auch in grenzüberschreitenden Fällen;
c) die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird, eine Schätzung der für die Bekämpfung der Umweltkriminalität bereitgestellten Ressourcen und eine Bewertung des künftigen diesbezüglichen Bedarfs.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationale Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltstraftaten zu überwachen.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 schließen mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes ein:
a) die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;
b) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;
c) die Anzahl der natürlichen Personen, die
d) die Anzahl der juristischen Personen, die
e) die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 dieses Artikels genannten statistischen Daten in dem in Artikel 23 genannten Standardformat.
(5) Die Kommission veröffentlicht mindestens alle drei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 23 veröffentlicht.
(1) Bis zum 21. Mai 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein leicht zugängliches und vergleichbares Standardformat zur Übertragung von statistischen Daten nach Artikel 22 Absatz 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten umfasst die folgenden Bestandteile:
a) eine Klassifizierung für Umweltstraftaten;
b) die Zählung;
c) ein Berichtsformat.
Ein gemeinsames Verständnis der in Unterabsatz 1 genannten Bestandteile ist sicherzustellen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) Bis zum 21. Mai 2028 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
(2) Bis zum 21. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch, befasst sich mit der Notwendigkeit, die Liste der Umweltstraftaten gemäß Artikel 3 und 4 zu aktualisieren, und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, einschließlich einer Zusammenfassung der Umsetzung dieser Richtlinie und der gemäß den Artikeln 16 bis 21 ergriffenen Maßnahmen und der statistischen Daten, unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(3) Die Kommission prüft regelmäßig, ob eine Änderung der Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich ist.
Die Richtlinie 2008/99/EG wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/99/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin von der Richtlinie 2008/99/EG gebunden.
Die Richtlinie 2009/123/EG wird für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Richtlinie.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten, die nicht durch diese Richtlinie gebunden sind, bleiben weiterhin durch die Richtlinie 2005/35/EG in der durch die Richtlinie 2009/123/EG geänderten Fassung gebunden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Mai 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.