Artikel 9 Mildernde Umstände — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:
a) Der Täter stellt den vorherigen Zustand der Umwelt wieder her, wenn eine solche Wiederherstellung keine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2004/35/EG darstellt, oder unternimmt vor Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung Schritte, um die Auswirkungen und den Umfang des Schadens zu minimieren, oder behebt den Schaden;
b) der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise,
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