Artikel 25 Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
(1) Bis zum 21. Mai 2028 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.
(2) Bis zum 21. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch, befasst sich mit der Notwendigkeit, die Liste der Umweltstraftaten gemäß Artikel 3 und 4 zu aktualisieren, und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, einschließlich einer Zusammenfassung der Umsetzung dieser Richtlinie und der gemäß den Artikeln 16 bis 21 ergriffenen Maßnahmen und der statistischen Daten, unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(3) Die Kommission prüft regelmäßig, ob eine Änderung der Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich ist.
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