Artikel 23 Durchführungsbefugnisse — Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Rückverweise
(1) Bis zum 21. Mai 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein leicht zugängliches und vergleichbares Standardformat zur Übertragung von statistischen Daten nach Artikel 22 Absatz 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Das Standardformat für die Übermittlung statistischer Daten umfasst die folgenden Bestandteile:
a) eine Klassifizierung für Umweltstraftaten;
b) die Zählung;
c) ein Berichtsformat.
Ein gemeinsames Verständnis der in Unterabsatz 1 genannten Bestandteile ist sicherzustellen.
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